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Fehlgeschlagene Veräußerungskosten bei wesentlicher Beteiligung i.S.v. § 17 EStG

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Kommentar

Der Kläger war zu jeweils mehr als 25% an zwei GmbH beteiligt. Er hielt diese Beteiligungen in seinem Privatvermögen. Zwecks Vorbereitung eines konkret beabsichtigten Verkaufs der Anteile an X beauftragte der Kläger Notare, Anteilsübertragungsverträge auszuarbeiten. Dies verursachte Kosten i. H. v. rd. 17.000 DM. Nachdem die Verkaufsverhandlungen mit X scheiterten, begehrte der Kläger, die Notarkosten im Streitjahr 1988 als Veräußerungskosten i. S. v. § 17 EStG oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt (FG Düsseldorf, Urteil v. 14. 6. 1995, 11 K 14/90, EFG 1995 S.1023). Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur vollen Klageabweisung. Fehlgeschlagene Veräußerungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung können, so der BFH, weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen noch bei den gewerblichen Einkünften aus § 17 EStG berücksichtigt werden ( Gewerbliche Einkünfte ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.1997, VIII R 47/95

Hinweise:

1. Das FG hatte den Abzug der fehlgeschlagenen Veräußerungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen befürwortet. Dem hat der BFH mit Recht widersprochen: Die Kosten der Veräußerung einer privaten Vermögensanlage können keine Werbungskosten darstellen, dienen sie doch gerade nicht dazu, weiterhin Einkünfte aus dieser Vermögensanlage zu erzielen, sondern dazu, die Einkunftsquelle aufzugeben (vgl. auch BFH, Urteil v. 27. 6. 1989, VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934, 935). Nichts anderes gilt auch für fehlgeschlagene Veräußerungskosten.

2. Die streitigen Aufwendungen konnten auch nicht als Verlust im Rahmen d...

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    BFH VIII R 47/95
    BFH VIII R 47/95

    Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Abzug fehlgeschlagener Veräußerungskosten einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten, als Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG oder als Werbungskosten aus Billigkeit - Werbungskosten bei den Einkünften ...

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