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FG Düsseldorf Urteil vom 14.06.1995 - 11 K 14/90 E

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.1997; Aktenzeichen VIII R 47/95)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine beabsichtigte, dann aber doch nicht zustande gekommene Übertragung von Gesellschaftsanteilen entweder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Einkommensteuergesetz – EStG –) oder als Veräußerungskosten nach § 17 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung 1988 berücksichtigt werden können.

Die Kläger waren im Jahre 1988 an der „X-GmbH, S-Stadt” wie folgt beteiligt:

„A” (Kläger)

45 %

„B” (Klägerin)

5 %

„C”

50 %

Weiterhin bestanden an der „Y-GmbH, T-Stadt” folgende Beteiligungsverhältnisse:

„A”

50 %

„C”

50 %

Die Beteiligungen der Kläger wurden im Privatvermögen gehalten. Anfang des Jahres 1988 trat eine „Z-GmbH” an die Anteilseigner mit dem Ziel heran, die Geschäftsanteile der „X-GmbH – Firmen in S-Stadt” und „T-Stadt” vollständig zu erwerben. Dabei forderte die „Z-GmbH”, daß die Geschäftsanteile an der „X-GmbH in T-Stadt” zunächst auf die „X-GmbH in S-Stadt” übertragen werden und daß sodann die Geschäftsanteile der „X-GmbH in S-Stadt” jeweils zu 50 % von den Anteilseignern an die „Z-GmbH” veräußert werden sollten. Nach entsprechenden vorbereitenden Vertragsverhandlungen legte die „Z-GmbH” im März 1988 einen Vertragsentwurf vor.

Die Kläger beauftragten ihrerseits Notare, Anteilsübertragungsverträge der Klägerin auf den Kläger hinsichtlich der „X-GmbH in S-Stadt” und Übertragungsverträge hinsichtlich der GmbH-Anteile in „T-Stadt” auf die „X-GmbH in Stadt” vorzubereiten. Darüber hinaus überprüften die Notare im Interesse der Kläger den von der „Z-GmbH” vorgelegten Entwurf des Anteilsübertragungsvertrages.

Die Vertragsverhandlungen mit der „Z-GmbH” scheiterten.

Mit Rechnung vom 23. Dezember 1988, die im Jahre 1988 bezahlt wurde, berechneten die R...

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