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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Absetzung für Abnutzung

Friedbert Lang
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Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Erwirbt eine Kap-Ges von ihrem Gesellschafter ein WG zu einem überhöhten Preis sind als AK iSd § 255 Abs 1 HGB (nur) die Aufwendungen anzusetzen, die geleistet werden, um ein WG zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Derartige Aufwendungen liegen nur iHd angemessenen Kaufpreises vor. Überhöhte AfA-Beträge, die nach § 8 Abs 3 S 2 KStG als vGA zu korrigieren wären, ergeben sich bei dieser Beurteilung nicht; s Urt des BFH v 13.03.1985 (BFH/NV 1986, 116) und s Schr des BMF v 28.05.2002 (BStBl I 2002, 603) Rn 42ff.

Dazu s auch § 8 Abs 3 Teil C Tz 377 und s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 985ff.

Veräußert eine Kö ein WG zu einem überhöhten Preis an ihren AE, liegt iHd des überhöhten Kaufpreisanteils eine verdeckte Einlage vor. Ein sich daraus bei der Kö ergebender Ertrag ist außerbilanziell noch § 8 Abs 3 S 3 KStG zu korrigieren (also stfrei zu stellen); umfassend dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 71ff. Beim AE ergibt sich auch in diesem Fall keine AfA aus dem überhöhten Kaufpreis; soweit der AE einen überhöhten Kaufpreis zahlt, handelt es sich vielmehr um nachträgliche AK auf die Beteiligung an der Kö. AfA sind auf eine Beteiligung allerdings nicht möglich; hier kommt allenfalls eine Tw-Abschr in Betracht, sofern die Beteiligung von einem bilanzierenden AE im BV gehalten wird.

Andererseits können sich bei der Kö allerdings (zusätzliche) AfA-Beträge ergeben, wenn eine Kap-Ges ein abnutzbares WG von einem Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis erwirbt. Im Umfang der Verbilligung liegt eine verdeckte Einlage vor, die bei der Kö zu einer (zusätzlichen) Aktivierung führt, woraus sich auch (zusätzliche) AfA-Beträge ergeben können. Dazu s auch § 8 Abs 3 Teil B Tz 71.

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