1 Bedeutung und Entwicklung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Im Wes (s aber Tz 6) regelt § 32 KStG, in welchen Fällen dem St-Abzug (s §§ 43, 48, 50a EStG, s § 32 Abs 3 KStG; s Tz 7 ff) Abgeltungswirkung zukommt, also ob für dem St-Abzug unterliegende Eink eine KSt-Veranlagung durchzuführen ist oder nicht. Bei Abgeltungswirkung wirkt der St-Abzug als endgültige Belastung. Unberührt bleiben den St-Abzug betreffende spezialges Ermäßigungs- oder Erstattungstatbestände (s Tz 13, 16, 19, s Tz 30). Besonderheiten des KStG führen dazu, dass § 32 KStG anders als § 50 Abs 2 EStG nicht nur beschr Stpfl betrifft (s § 32 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1, 3 und 4 KStG).
Die Normgeschichte war lange unbewegt. Bis 2007 entsprach § 32 KStG weitestgehend dem Vorgänger § 50 KStG 1999 (bis VZ 2000). In § 32 KStG entfiel lediglich § 50 Abs 2 Nr 2 KStG aF, an dessen Stelle dann aber § 32 Abs 2 Nr 2 (heute Nr 4) idF des UntStFG trat (s Tz 42a-46d). Erst das URefG 2008 brachte Abs 3 mit einem – systematisch keineswegs zwingend in § 32 KStG gehörenden – besonderen St-Abzugstatbestand für bestimmte Wertpapiergeschäfte (s Tz 10, s Tz 48). Durch das JStG 2009 wurden in Abs 2 zwei weitere Ausnahmen von der Abgeltungswirkung eingefügt (s Tz 1a, 4). Noch später kamen europarechtlich erforderliche Einschränkungen der Abgeltungswirkung hinzu (Abs 5 und Abs 6, dazu s Tz 6).
Tz. 1a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Seit dem JStG 2009 regelt § 32 KStG die Abgeltungswirkung des St-Abzugs bei KSt-Subjekten abschließend. Dies wird zutr in der Ges-Begr angeführt angesichts der seinerzeit neuen Nr 2 in Abs 2. Sie übernimmt inhaltlich § 50 Abs 2 Nr 5 EStG idF JStG 2009 auch für KSt-Subjekte. Die Vorgängerregelung § 50 Abs 5 S 2 Nr 3 EStG idF vor dem JStG 2009 hatte keine Entsprechung im KStG. Es gab indes keinen Grund dafür, die dort geregelten Erstattungen von...