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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.3 Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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8.3.1 Begünstigte Einbringungsvorgänge nach § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG

 

Tz. 162

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Nach § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG sind die Rückbezugsregeln des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG entspr auf die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG anzuwenden. Eine stliche Rückwirkung ist gem § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG jedoch auf die Fälle beschr, in denen eine Einbringung "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" erfolgt. Damit wird der stliche Tatbestand der Rückwirkung von dem – nicht näher erläuterten und daher auslegungsbedürftigen – (zivilrechtlichen) Begriff der Gesamtrechtsnachfolge abhängig gemacht.

Die Einbringung im Wege der Verschmelzung von Pers-Handels-Ges jedenfalls ist als Gesamtrechtsnachfolge zu beurteilen. Denn mit Eintragung der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gem § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG kraft Ges auf die Übernehmerin über, was dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge entspr (einhellige Auff s Winter, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwG Rn 23 ff). Die Einbringung durch Verschmelzung (s Tz 28, 37) kann demzufolge in den Grenzen des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG (iVm § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG) zurückbezogen werden (s Tz 166ff; einhellige Auff, zum Bsp s Bär/Merkle, in H/M/B, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 94; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 24 UmwStG Rn 149; s UmwSt-Erl 2025 Rn 24.06).

 

Tz. 163

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Fraglich ist, ob neben der Verschmelzung auch die Umw durch Spaltung von der Rückwirkung nach § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG begünstigt ist. Denn bei der Spaltung geht das Vermögen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Der Vermögensübergang vollzieht sich vielmehr durch Sonderrechtsnachfolge bezüglich des im Spaltungs- und Übernahmevertrags bezeichneten Teils des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers. Gleichwohl kann von einer "partiellen Gesamtrechtsnachfolge" gesprochen werden, so dass uE die Einbringung iSd § 24 Ab...

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