Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 34
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach der Definition des § 8d Abs 1 S 3 KStG umfasst ein Geschäftsbetrieb die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Kö und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. § 8d Abs 1 S 4 KStG führt ergänzend dazu aus, dass qualitative Merkmale insbes die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer sind. Durch die Verwendung des Begriffs "insbes" stellt der Ges-Geber in § 8d Abs 1 S 4 KStG klar, dass die dort genannten qualitativen Merkmale nicht abschließend sind.
Dies entspr auch der Auff der Fin-Verw (s Rn 17 des BMF-Schr v 18.03.2021), wonach die Aufzählung in § 8d Abs 1 S 4 KStG nicht abschließend ist und die dort genannten Merkmale auch nicht zwangsläufig alle vorliegen oder gleich stark ausgeprägt sein müssen. Unter den Umständen des Einzelfalls können daher die qualitativen Merkmale unterschiedlich zu gewichten sein, wobei letztlich immer das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist.
Tz. 35
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wie in Tz 36 ausgeführt, regeln die S 3 und 4 des § 8d Abs 1 KStG einen normspezifischen Begriff des Geschäftsbetriebs, wobei nicht klar ist, ob und inwieweit sich dieser von den in § 16 EStG verwendeten Begriffen "Betrieb" und "Teilbetrieb", von dem § 14 AO bzw § 5 Abs 1 Nr 9 KStG verwendeten Begriff des "wirtsch Geschäftsbetriebs" und von dem in § 8 AStG verwendeten Begriff des "eingerichteten Geschäftsbetriebs" unterscheidet. Wegen der berechtigten Kritik an der unklaren Rechtslage s Bergmann/Süß (DStR 2016, 2185, 2187); s Dreßler/Rogall (DB 2016, 2375, 2377); s Frey/Thürmer (GmbHR 2016, 1083, 1085); s Ortmann-B...