Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.1.1 Regelbewertung und Bewertungsobergrenze: Gemeiner Wert

Joachim Patt, Jessica Schleicher
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 113

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Das unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG eingebrachte BV wird durch die Übernehmerin iR eines tauschähnlichen Erwerbsvorgangs angeschafft (s Tz 5). Abw vom dem allg AK-Prinzip des § 6 Abs 1 EStG hat die erwerbende Pers-Ges das eingebrachte BV in ihrer St-Bil hinsichtlich der Pensionsrückstellung mit dem Wert gem § 6a EStG und im Übrigen mit dem gW anzusetzen (s § 24 Abs 2 S 1 UmwStG). Maßgebend sind allein die Wertverhältnisse zum Einbringungsstichtag (s Tz 159 ff), dh bei Einbringung mit Rückwirkung (s Tz 162 ff) am rückbezogenen Stichtag. Ist im letzteren Fall der gW des eingebrachten BV zum späteren Zeitpunkt der zivilrechtlichen Übertragung höher oder niedriger ist dies unmaßgeblich. Der Bewertungsansatz gilt für das übernommene BV aus der Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG. Werden also zusammen mit der Sacheinlage unwes WG durch Vorgänge außerhalb des Anwendungsbereichs des § 24 UmwStG iVm § 1 Abs 3 UmwStG in das mitunternehmerische BV der Übernehmerin "eingebracht" (zum Bsp Einbringung in das Sonder-BV; str, s Tz 15, 19), gilt die Regelbewertung des § 24 Abs 2 S 1 UmwStG nicht. Gehört die Bildung von Sonder-BV jedoch zur Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG (dazu s Tz 16), schließt der Bewertungssatz mit dem gW auch die Sonderbil insoweit mit ein.

Die Bewertung mit dem gW ist die Obergrenze für den Wertansatz der übernommenen WG. Auch auf Antrag kann diese Obergrenze nicht überschritten werden (Rückschluss aus § 24 Abs 2 S 2 UmwStG). Zur Obergrenzenregelung gelten die Ausführungen zum vergleichbaren Bewertungswahlrecht gem § 20 Abs 2 S 1 und 2 UmwSt entspr (dazu s § 20 UmwStG Tz 203).

 

Tz. 114

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Der gW ergibt sich mangels einer eigenen Definition im UmwStG oder in anderen EinzelSt-Ges aus den allg Bew...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    294
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    252
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    243
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    209
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    147
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    117
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    115
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
EStG-Kommentar Nr. 1 : Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der Littmann online: Das meistgenutzte Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren