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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6 Der Organträger unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Abs 2)

Alexandra Pung, Ewald Dötsch
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Tz. 27

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Unterliegt der OT der unbeschr ESt-Pflicht, gilt gem § 19 Abs 2 der Abs 1 des § 19 KStG entspr, soweit für die ESt gleichartige Tarifvorschriften wie für die KSt bestehen. § 19 Abs 2 KStG betrifft nur unbeschr stpfl natürliche Personen (Einzelunternehmen) als OT. Damit verhindert das Ges, dass natürliche Personen als OT St-Vergünstigungen nutzen können, die es nur bei der KSt gibt (s Tz 5).

Ein Bsp für die Tarifermäßigung, die es sowohl bei der KSt als auch bei der ESt gibt, ist die Anrechnung ausl St nach § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG. Auch die fiktive St-Anrechnung nach einem DBA sowie die St-Anrechnung nach § 12 AStG stehen regelmäßig sowohl Kö als auch natürlichen Personen zu. Ebenso s Frotscher (in F/D, § 19 KStG Rn 28), s Lawall (in Sch/F, 2. Aufl, § 19 KStG Rn 50) und s Rödder/Joisten (in R/H/N, 2. Aufl, § 19 KStG Rn 47).

 

Tz. 28

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Wie Frotscher (in F/D, § 19 KStG Rn 29) unter Hinw auf das Urt des BFH v 22.01.2004 (BStBl II 2004, 515) zutr ausführt, ist § 19 Abs 2 KStG nicht so zu verstehen, dass eine Gleichartigkeit der Tarifvorschriften nur bei der Übertragung von der KSt auf die ESt verlangt wird, dass aber umgekehrt bei einer natürlichen Person oder einer Pers-Ges (mit natürlichen Personen als MU) als OT est-liche Vorschriften auf das Organeinkommen anzuwenden sind, auch wenn das KStG gleichartige Vorschriften nicht enthält. Da § 19 Abs 2 auf § 19 Abs 1 KStG Bezug nimmt, müssen sowohl die OG als auch der OT berechtigt sein, die jeweilige Tarifvorschrift in Anspruch zu nehmen. Ebenso s Rödder/Joisten (in R/H/N, 2. Aufl, § 19 KStG Rn 45). Wegen der Nichtgewährung der St-Vergünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG beim OT s Tz 14.

 

Tz. 29

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Die St-Begünstigung des nicht en...

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