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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.8 Umfang der Rückwirkungsfiktion für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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4.8.1 Keine Rückwirkungsfiktion bei Verschmelzung und Spaltung zwischen Körperschaften

 

Tz. 49

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Wie bereits ausgeführt (s Tz 22 ff, 36), betrifft die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG grds nur den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, nicht jedoch einen AE der übertragenden Kö, sofern er nicht auch der übernehmende Rechtsträger ist (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02.17). GlA s Urt des BFH v 07.04.2010 (BStBl II 2011, 467), wonach die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG nicht für die AE der übertragenden und der übernehmenden Kö gilt. Das gilt unabhängig davon, ob die AE der übertragenden Kö auch Gesellschafter der übernehmenden Kö werden oder ob sie anlässlich der Umw ausscheiden.

Eine stliche Rückwirkung ist für eine Umw von Kö auf Kö auch nicht erforderlich, da sowohl für in der Interimszeit beschlossene bzw abgeflossene GA als auch für auf diese Zeit entfallende Leistungsvergütungen die stliche Behandlung beim AE die Gleiche ist, egal, ob diese Vergütungen von der übertragenden oder von der übernehmenden Kö stammen.

Es stellt sich allerdings die Frage, was Nicht-Rückwirkung auf AE-Ebene überhaupt bedeutet. Wie vorstehend unter Hinw auf die BFH-Rspr ausgeführt, folgt aus der Nichtanwendung des § 2 Abs 1 UmwStG, dass der AE die entspr GA noch von der übertragenden und nicht bereits von der übernehmenden Kö bezieht; auch hat noch die übertragende Kö die GA abzuwickeln (im Einzelnen s Tz 64). In einem anderen Punkt kommt es aber trotzdem zu einem stlichen Rückbezug: Die erst später entstehende Ausschüttungsverbindlichkeit wird in der stlichen Übertragungs-Bil durch Ausweis eines passiven Korrekturpostens rückbezogen und verringert dadurch mit stlicher Rückwirkung das übergehende BV.

 

Tz. 49a

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Für den Fall einer Abspaltung, bei der die übertragende Kö mit dem verbleibenden BV weiterhin existiert, b...

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