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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4.3 Die vermittelnde Gesellschaft ist nicht organschaftstauglich

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 270

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Es stellt sich die Frage, ob die vorstehend erläuterten Grundsätze auch gelten, wenn PersGes oder ausl Gesellschaften in der Beteiligungskette als Zwischenglieder auftreten. Ein solches Zwischenglied könnte deshalb zur Unterbrechung einer Beteiligungskette führen, weil es nicht OG sein kann (s Tz 75 ff). Demgegenüber hat der BFH (s Urt des BFH v 02.11.1977, BStBl II 1978, 74) entschieden, dass eine mittelbare Beteiligung iSd finanziellen Eingliederung auch über eine PersGes vermittelt werden kann. Den früher vertretenen Grundsatz, dass eine Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung nur dann vorliegen könne, wenn auch eine Organschaftskette über die einzelnen Glieder möglich wäre, schiebt der BFH mit der Bemerkung beiseite, dass dieser Grundsatz im Ges selbst keinen Ausdruck gefunden hat.

Die Fin-Verw (s H 14.2 KStH 2022) hat unter Hinw auf diese Entsch allg zugelassen, dass eine mittelbare Beteiligung über eine Gesellschaft bestehen kann, die nicht selbst OG sein kann (s Scheidle/Koch, DB 2005, 2656).

 

Tz. 271

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Somit muss auch die mittelbare Beteiligung an einer inl Enkelgesellschaft über eine ausl TG für die finanzielle Eingliederung anerkannt werden (glA mit weiterführenden Lit-Hinw s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 293). Bei der vermittelnden ZwiGes kann es sich uE auch um eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft handeln. Hier ist auf des EuGH-Urt v 27.11.2008 (RS C-418/07, Société Papillon, IStR 2009, 66) hinzuweisen, in dem der EuGH die französische Gruppenbesteuerung insoweit für europarechtswidrig erklärt hat, als sie eine Ergebniskonsolidierung zwischen einer französischen MG und einer französischen EG nicht zulässt, die über eine EU-ausl TG miteinander verbunden sind. In seinem weiteren Urt in der ...

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