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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4 Einschränkung der Steuerbefreiung in Höhe einer vorangegangenen Teilwertabschreibung (§ 8b Abs 2 S 4 KStG)

Alexandra Pung
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Tz. 196

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Durch das sog Korb II-Ges ist § 8b Abs 2 S 2 KStG zu § 8b Abs 2 S 4 KStG geworden.

Nach § 8b Abs 2 S 4 KStG greift die StBefreiung nach § 8b Abs 2 S 1 und 3 KStG nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren stwirksam auf den niedrigeren Tw abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. § 8b Abs 2 S 4 KStG greift in allen Fällen der Realisation der stillen Reserven iSd § 8b Abs 2 S 1, 3 und 6 KStG. Wie lange die stwirksame Tw-Abschr zurückliegt, spielt keine Rolle. Weiter ist es unerheblich, aus welchen Gründen die frühere Tw-Abschr vorgenommen worden ist und ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgt bzw berücksichtigt worden ist (s Tz 200 und s Urt des FG Ddf v 27.11.2007, EFG 2008, 980 zu § 8b KStG 1999). Hierbei handelt es sich um Altfälle der Tw-Abschr, bei denen die frühere Gewinnminderung bis zum Realisationszeitpunkt nicht durch eine Wertaufholung nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG ausgeglichen worden ist. Ist der VG höher als die Tw-Abschr, ist der die Tw-Abschr übersteigende Betrag stfrei. Im Ergebnis kommt es zu einer "Nachversteuerung" der in früheren Jahren vorgenommenen Tw-Abschr. Ebenso s Urt des BFH v 21.09.2016 (GmbHR 2017, 204, Az-BVerfG: 2 BvR 242/17) und v 07.09.2016 (BFH/NV 2017, 485) sowie s Brinkmeier (GmbH-StB 2017, 67). Weiter kann es sich um einen Fall handeln, in dem eine Pers-Ges nach § 20 UmwStG zu Bw oder Zwischenwerten in eine Kap-Ges umgewandelt worden ist und bei der Pers-Ges eine Tw-Abschr auf eine Beteiligung unter Berücksichtigung des § 3c Abs 2 EStG iHv 60 % (bis VZ 2008: iHv 50 %) stwirksam geworden ist. Da die aufnehmende Gesellschaft nach § 23 Abs 1 UmwStG in die Rechtsstellung des Einbringenden eintritt, geht auch das Merkmal "stwirksame Abschr" mit ...

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