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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.4 Liquidation, Kapitalherabsetzung und Wertaufholung (§ 8b Abs 2 S 3 KStG)

Alexandra Pung
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Tz. 190

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 8b Abs 2 S 3 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens auch Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nenn-Kap oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG bezeichneten Werts außer Ansatz. Vor der Neufassung des § 8b Abs 2 KStG durch das sog Korb II-Ges waren die oa Tatbestände in der Aufzählung des § 8b Abs 2 S 1 KStG enthalten. Vor der Änderung durch das SEStEG enthielt die Aufzählung in § 8b Abs 2 S 3 KStG auch noch die Gewinne iSd § 21 Abs 2 UmwStG aF. Das Institut der sog einbringungsgeborenen Anteile ist durch das SEStEG durch eine nachträgliche rückwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs (sog Einbringungsgewinn I und II) ersetzt worden. Daher wurden durch das SEStEG in § 8b Abs 2 S 3 KStG die Worte "sowie Gewinne iSd § 21 Abs 2 UmwStG" gestrichen. Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 194ff.

 

Tz. 191

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Bei der Liquidation, die uE die formale Auflösung der Kö voraussetzt, sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Wird die TG liquidiert, fällt der Liquidationserlös bei der MG unter die StBefreiung nach § 8b Abs 2 KStG. Unter § 8b Abs 2 KStG können uE aber nur Auskehrungen der TG an die MG fallen, die nicht bereits zu den von § 8b Abs 1 KStG erfassten Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG gehören, mithin die Rückzahlung von nicht aus der Umwandlung von sonstigen Rücklagen stammendem Nenn-Kap und von Einlagen. GlA s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 211) und s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 252). Ein nach § 8b Abs 2 S 3 KStG stfreier Gewinn entsteht, soweit der vorgenannte Anteil an der Kap-Rückzahlung den Bw der Kap-Beteiligung übersteigt (s Tz 44). Wegen unserer Kritik an der Verw-Auff, wonach die Einlagenrückzahlung von § 8b Abs 2 KStG erfasst wird, s Tz 186.
  2. Wird die MG...

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