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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.3 Anteilsveräußerung (§ 8b Abs 2 S 1 KStG)

Alexandra Pung
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Tz. 161

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Der Grundfall des § 8b Abs 2 KStG ist die Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kö oder Pers-Vereinigung, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nrn 1, 2, 9 oder 10 Buchst a EStG gehören. In Tz 32ff ist erläutert, welche Leistungen bei den Empfängern zu Kap-Erträgen der genannten Art führen (s Tz 32 ff). Wegen der Frage, ob § 8b Abs 2 KStG bei der Veräußerung eines Anteils an einer MU-Schaft, die die Kap-Beteiligung hält, anwendbar ist, s Tz 337.

Auch die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG aF vor dem 01.01.2025 (s § 27 Abs 3 S 1 Nr 2 UmwStG) fällt grds unter § 8b Abs 2 KStG, wobei bis zum VZ 2012 die Ausnahmeregelungen in § 8b Abs 4 KStG aF zu beachten sind.

Bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch eine Kommune gilt der VG gem § 21 Abs 3 Nr 1 UmwStG aF als in einem BgA entstanden. § 8b Abs 2 KStG und § 8b Abs 4 KStG aF sind iRd BgA-Besteuerung anzuwenden.

Für Veräußerungen nach dem 31.12.2024 wird die Veräußerung von Beteiligungen durch eine jur Pers d öff Rechts nur noch dann von § 8b Abs 2 KStG erfasst, wenn diese in einem BgA gehalten werden. Hierzu s § 4 KStG Tz 55. § 17 EStG, der durch das JStG 2024 entspr geändert wurde und zukünftig auch die früheren Anteile iSd § 21 UmwStG aF erfasst, ist bei jur Pers d öff Rechts nicht einschlägig (s § 4 KStG Tz 56).

Bei den übrigen Kö, die nach § 1 oder § 2 KStG stpfl sind und die Anteile nicht im BV halten, ist in diesen Fällen zukünftig § 17 EStG und damit auch § 8b Abs 2 KStG zu beachten. Dies gilt bei beschr stpfl Kö, die in einem DBA-Staat ansässig sind jedoch nur, wenn D auch das Besteuerungsrecht an den Anteilen zusteht (s Tz 215).

Nicht nach § 8b Abs 2 KStG begünstigt ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an...

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