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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.3.3 Kein Ausschluss und keine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte an den erhaltenen Anteilen (Fallgruppe 3)

Cornelius Link
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Tz. 166

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Für die Fallgr 3 (Umw iSd § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG) kommt es entsch darauf an, ob das Recht der BRep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschr wird (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG). Die Beschränkung bzw der Ausschluss des dt Besteuerungsrechts ist als Ausschlusskriterium ("wenn") formuliert. Liegt also eine – auch nur tw – Beschränkung des dt Besteuerungsrechts an den für die Einbringung erhaltenen Anteilen vor, verschließt dies den pers Anwendungsbereich über § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG. Da beim Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kö Einbringungsgegenstand die jeweiligen Anteile an der formwechselnsden Pers-Ges sind, ist die Prüfung, ob eine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts vorliegt, gesellschafterbezogen vorzunehmen (s Maetz, in W/M, § 1 UmwStG Rn 192 ff). Ist der Anwendungsbereich über § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG nicht eröffnet, ist zu prüfen, ob möglicherweise die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG – Fallgr 4 – vorliegen (dazu s Tz 171 ff).

 

Tz. 167

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen darf nicht ausgeschlossen oder beschr sein. Betrachtungsgegenstand sind also ausschl die neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger, die als Gegenleistung für den Vermögensübergang gewährt werden. Andere Gegenleistungen in Form von Anteilen an anderen Konzerngesellschaften oder WG anderer Art spielen für die Bestimmung des pers Anwendungsbereichs keine Rolle. Eine auch nur tw Beschränkung des Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen schließt die Anwendbarkeit des UmwStG in Gänze aus. Maßgeblich ist das Besteuerungsrecht zum stlichen Übertragungsstichtag (s § 20 UmwStG Tz 14).

 

Tz. 167a

Stand: EL...

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