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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.2 Abtretung; Ver- und Rückkauf um den Dividendenstichtag

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 50

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Ausschüttungen, die formal an den Empfänger geleistet werden, die diesem jedoch nur zufließen, weil der AE den zu erwartenden Dividendenanspruch an ihn abgetreten hat, sind beim AE und nicht beim tats Empfänger als Kap-Ertrag zu versteuern (s Urt des BFH v 12.10.1982, BStBl II 1983, 128 und v 23.01.1985, BStBl II 1985, 330). Wegen der Veräußerung der Dividendenansprüche unter Zurückbehaltung des Stammrechts im Einzelnen s Tz 233 ff.

 

Tz. 51

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Während des zeitlichen Geltungsbereichs des Anrechnungsverfahrens wurde in größerem Umfang das sog Dividendenstripping praktiziert. Dabei veräußerte ein nicht zur KSt-Anrechnung berechtigter AE seine Anteile vor dem Zeitpunkt, in dem die HV den Gewinnverteilungsbeschl fasste, an einen der dt Besteuerung unterliegenden und zur KSt-Anrechnung berechtigten Erwerber (cum Dividende) und erwarb anschließend gleichartige Anteile oder junge Aktien (ex Dividende) zu einem bereits vorher vereinbarten Kurs wieder zurück. Ziel dieser Gestaltung war es, insbes dem nichtanrechnungsberechtigten, zB ausl, AE über einen höheren Veräußerungserlös wirtsch doch den KSt-Anrechnungsanspruch zukommen zu lassen. § 50c EStG aF versagte in dem dort geregelten Rahmen solchen Geschäften die stliche Anerkennung, blieb jedoch angesichts der restriktiven Rspr des BFH (s Urt des BFH v 15.12.1999, BStBl II 2000, 527; Nichtanwendungsschreiben des BMF v 06.10.2000, BStBl I 2000, 1392; Urt des BFH v 17.05.2000, BStBl II 2000, 619; Beschl des BFH v 20.11.2007, BStBl II 2013, 287) letzlich ein "stumpfes Schwert". Insbes verneinte der BFH die Anwendbarkeit des § 42 AO neben § 50c EStG aF (s Beschl des BFH v 20.11.2013, BStBl II 2013, 287). Durch die Veröffentlichung des vorstehenden Beschl des BFH ist das Schr des BMF v...

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