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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.1 Anteilstausch durch Einzelübertragung, Spaltung oder Verschmelzung

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 42

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Es existiert keine Regelung in § 21 UmwStG zum Zeitpunkt des Anteilstauschs. Insbes sind im Gegensatz zur Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG keine Bestimmungen zu einer stlichen Rückbeziehung vorhanden (dort s § 20 Abs 5 und 6 UmwStG). Auch aus § 2 UmwStG ergibt sich keine Rückbeziehungsmöglichkeit (dazu s Tz 43). Daher gelten die allg Grundsätze (glA die hA s Behrens, in H/M/B, 6. Aufl, § 21 UmwStG Rn 136; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 21 UmwStG Rn 35; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 21 UmwStG Rn 72; s Nitzschke, in B/H, § 21 UmwStG 2006 Rn 33; s Ley, FR 2006, 109; s auch Nachw unter Tz 43; ebenso s Urt des BFH v 11.07.2023, BStBl II 2024, 434 unter II.2.b). Zeitpunkt des Anteilstauschs ist die zivilrechtliche (ggf nach der entspr Rechtsordnung des ausl EU-/EWR-Mitgliedstaats) Übertragung der Anteile an der erworbenen Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft. Wann die Gegenleistung (neue Anteile und ggf sonstige Gegenleistung) übergeht, ist unbeachtlich (s Urt des BFH v 14.12.1982, BStBl II 1983, 303 unter 1.a).aa). Geht das wirtsch Eigentum an der eingebrachten Beteiligung vor dem zivilrechtlichen Eigentum über (dazu s Urt des BFH v 11.07.2006, BFH/NV 2007, 141 und s Tz 4), ist der Zeitpunkt der Verschaffung des wirtsch Eigentums (s § 39 Abs 2 Nr 1 AO) maßgebend (ebenso s Nitzschke, in B/H, § 21 UmwStG 2006 Rn 33; s Behrens, in H/M/B, 6. Aufl, § 21 UmwStG Rn 136; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 21 UmwStG Rn 36; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 21 UmwStG Rn 72; s Widmann, in W/M, § 21 UmwStG Rn 96 ff; s UmwSt-Erl 2025 Rn 21.17). Zur Übertragung des wirtsch Eigentums an GmbH-Anteilen oder Aktien s Urt des BFH v 01.08.2012, BFH/NV 2013, 9 unter Rn 19 und 12 und v 26.08.2020, BFH/NV 2021, 311 mwNachw auf ständige Rspr. Im Fall der Ei...

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