Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.6.2.3 Genussrechte im Betriebsvermögen einer Körperschaft

Friedbert Lang
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 174

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Ausschüttungen auf ein beteiligungsähnliches Genussrecht iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG unterliegen als dividendenähnliche Erträge der St-Befreiung des § 8b Abs 1 KStG (Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG; die Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % des § 8b Abs 4 KStG ist allerdings zu beachten). § 8b Abs 5 S 1 KStG ist im Falle der Gewährung der St-Befreiung anwendbar; es gelten also 5 % der Genussrechtsvergütungen als nabzb Ausgaben.

Die Frage der gewstlichen Kürzung stellt sich dann nicht mehr, da die Erträge bereits vollständig kstlich stbefreit wurden. Die 5 %-Pauschale ist (auch hier) kein kürzungsfähiger Gewinnanteil (s § 9 Nr 2a S 4 GewStG/s § 9 Nr 7 S 3 GewStG). Es kann allerdings zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr 5 GewStG kommen (s Tz 171).

 

Tz. 175

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ein Gewinn aus der Veräußerung eines beteiligungsähnliches Genussrechts iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG fällt unter die St-Befreiung des § 8b Abs 2 S 1 KStG (ohne Mindestbeteiligungsgrenze); s Schr des BMF v 28.04.2003 (BStBl I 2003, 292, Rn 24); s auch § 8b KStG Tz 162. Entspr ist dann aber ein Verlust aus der Veräußerung des Genussrechts nach § 8b Abs 3 S 3 KStG nabzfg. Diese Handhabung schlägt auch auf die GewSt durch.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    380
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    372
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    327
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    314
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    273
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    260
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    243
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    181
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    180
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    177
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    166
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    149
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    142
  • Erhalt von Pflegegeld steht Pflege-Pauschbetrag nicht stets entgegen
    137
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    134
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    132
  • Wann liegt eine Betriebsstätte für die Zerlegung der Gewerbesteuer vor?
    130
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    127
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    125
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    123
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Kommentar: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Bild: Haufe Shop

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren