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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.4.5.4 Tafelgeschäfte (§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst d EStG)

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 80

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Kap-Erträge aus Tafelgeschäften unterliegen seit 1993 der beschr StPflicht (§ 52 Abs 28 EStG 1994). Es handelt sich um eine Folgewirkung des Zinsabschlags. Dessen Ziel ist, Zinserträge unbeschr Stpfl bereits bei Auszahlung mit einem St-Abzug zu belasten, der bei der Veranlagung anrechenbar ist. Damit soll das Erklärungsverhalten bei Eink aus KapV verbessert werden. Beschr Stpfl, die mit ihren sonstigen Zinserträgen grds nicht der beschr StPflicht unterliegen (s aber Tz 76), sind somit auch vom Zinsabschlag grds nicht betroffen. Eine Ausnahme bilden indes die sog Tafelgeschäfte, bei dem der auszahlenden Stelle (Kreditinstitut) die Identität des Einlösers nicht bekannt ist oder diese mangels Depot- oder Kto-Unterlagen nicht prüfen kann. Bei diesen können unbeschr und beschr Stpfl nur gleich behandelt werden, wenn man eine Umgehung des Zinsabschlags vermeiden will. § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst d (vor VZ 2009: Buchst c Doppelbuchst cc) EStG stellt die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung des St-Abzugs auch für beschr Stpfl dar. Der St-Abzug für Erträge aus Tafelgeschäften betrug bis 2008 abw vom Regelsatz 35 % (s § 43a Abs 1 S 1 Nr 3 2. Hs EStG; zur BMG s § 43a Abs 2 EStG), ab 2009 dann 25 % (s §§ 43a Abs 1 Nr 1, 52a Abs 1 EStG, s Tz 82). Die KSt für beschr Stpfl ist damit idR abgegolten (s Tz 158).

 

Tz. 81

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Sachlich erfasst waren urspr nur die iSd §§ 43 Abs 1 Nr 7 Buchst a, 20 Abs 1 Nr 7 EStG eingetragenen oder verbrieften Anleihen bzw Forderungen sowie neben oder an Stelle dieser gewährte Vorteile, § 43 Abs 1 S 2 EStG. Mit Wirkung ab 01.01.1994 wurde dies auf solche Erträge aus der Veräußerung oder Einlösung von Forderungen ausgedehnt, für die nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 8 (ab UntStRefG: Nr 10, s Tz 82) EStG ein St-Abzug vorzu...

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