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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.3.5.2 Summe der Leistungen

Ewald Dötsch, Helmut Krämer
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Tz. 22

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wie schon erläutert (s Tz 14), können nicht nur oGA für ein abgelaufenes Wj und Vorabausschüttungen für das lfde Wj zur KSt-Erhöhung nach § 38 KStG führen, sondern auch andere Ausschüttungen (insbes vGA) und auch sonstige Leistungen.

Nach § 38 Abs 1 S 4 KStG ist wegen der Verringerung des EK 02 und uE auch für die KSt-Erhöhung auf die im Wj erbrachten, dh auf die bei der Kö abgeflossenen Leistungen abzustellen, s § 27 KStG 1999 Tz 131ff; § 37 KStG Tz 39. In der "Summe der Leistungen" iSd § 38 Abs 1 S 4 KStG sind nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rn 6) nur die Leistungen zu erfassen, für die neues Recht gilt (ebenso s Tz 43). Beim Zusammentreffen einer in 2001für 2000 beschlossenen oGA und einer Vorabausschüttung für 2001 ist nur Letztere eine Leistung idS. Leistung iSd § 38 Abs 1 S 4 KStG kann auch die Rückzahlung des "echten" (nicht zum Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG gehörenden) Nenn-Kap sein (s Tz 14a).

In der sog Differenzrechnung ist auf die Se der Leistungen abzustellen, die im Wj abgeflossen sind. Dabei sind zB oGA für ein früheres Wj und im lfd Wj vorgenommene vGA und Vorabausschüttungen zusammenzufassen, ohne dass innerhalb dieser Leistungen eine Rangfolge gilt.

Bei einer vGA ist es denkbar, dass die für die Anwendung des § 38 KStG maßgebliche Höhe der Leistung von der nach § 8 Abs 3 S 2 KStG vorzunehmende Einkommenskorrektur abweicht. Es gibt nämlich durchaus Vorteilszuwendungen an den AE, die nicht oGA sind und die das Einkommen nicht verringert haben (so bereits zZt des Anrechnungsverfahrens, s § 27 KStG 1999 Tz 187ff).

Wegen des Zeitpunkts des Abfließens einer GA grds s § 37 KStG Tz 36 – 36e.

 

Tz. 22a

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Sonderfragen zum Abflusszeitpunkt bei vGA

Nach dem Urt des BFH v 23.06....

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