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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1 Bedeutung und Entwicklung der Vorschrift

Friedbert Lang
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Tz. 1

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bereits kurz nach Einführung des Halb-Eink-Verfahrens durch das StSenkG (ab 2001/2002; s BStBl I 2000, 1428) traten in der Fach-Lit Bedenken hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Änderbarkeit von St-Bescheiden auf Gesellschafter-Ebene auf, wenn nachträglich eine vGA aufgedeckt wird und der Bescheid des Gesellschafters bereits bestandskräftig und ohne Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) veranlagt ist. Insbes wurden diese Bedenken für Fälle vorgetragen, in denen der vGA-Betrag bereits iR einer anderen Eink-Art in voller Höhe erfasst war (zB als Arbeitslohn bei einer vGA wegen eines überhöhten GF-Gehalts), sich nach Aufdeckung der vGA aber nur noch ein tw Ansatz iRd Einkünfte aus KapV ergeben würde (tw StBefreiung der erhaltenen vGA nach § 3 Nr 40 Satz 1 Buchst d EStG); zB s Bippus, GmbHR 2002, 953.

 

Tz. 2

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Insbes von den Verbänden wurde im Anschluss immer stärker auf die Einfügung einer neuen Änderungsvorschrift gedrängt, um verfahrensrechtliche Nachteile für die Ges-GF zu vermeiden (zB s BStBK KammerReport 03–2005, Beihefter zu DStR 9/2005). Diesem Drängen ist der Gesetzgeber mit der durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878) erfolgten Einfügung des § 32a KStG nachgekommen. Dabei wurden dann allerdings nicht nur Regelungen für die vGA (§ 32a Abs 1 KStG), sondern auch für verdeckte Einlagen getroffen (§ 32a Abs 2 KStG). Außerdem erfolgten in diesem Zusammenhang einschränkende (materielle) Ergänzungen in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG (s § 3 Nr 40 EStG Tz 77ff) und in § 8b Abs 1 S 2 f KStG (s § 8b KStG Tz 64ff). Mit Wirkung ab 2011 erfolgte eine entspr Ergänzung auch in § 32d Abs 2 Nr 4 EStG (s § 32d EStG Tz 26ff). Danach ist die StBefreiung bzw die Gewährung des günstigen Abgeltung-St-Satzes auf AE-Ebene (materiell-rech...

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