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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / V. Berücksichtigung von Schulden und Lasten

Dr. Christopher Riedel
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1. Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Inlandsvermögen

 

Rz. 36

Bei der Bewertung des Inlandsvermögens können grundsätzlich nur solche Schulden und Lasten abgezogen werden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem jeweiligen Inlandsvermögen stehen. Ob dieser wirtschaftliche Zusammenhang, zu einzelnen Wirtschaftsgütern des Inlandsvermögens oder zu sämtlichem Inlandsvermögen insgesamt besteht, ist ohne Belang. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Inlandsvermögen ist aber von vornherein ausgeschlossen, soweit ein solcher mit einer ausländischen Betriebsstätte besteht.[131]

Prinzipiell ist danach zu unterscheiden, ob die Schulden mit dem Inlandsvermögen als solchem zusammenhängen oder nur anlässlich dessen Verwaltung begründet wurden. Denn im letztgenannten Fall wird eine Abzugsfähigkeit nach herrschender Meinung verneint.[132] Auch ein sog. Bewirtschaftungszusammenhang soll nicht genügen.[133] Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht aber dann, wenn die Entstehung der Schuld oder Last ursächlich oder unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das belastete Inlandsvermögen betreffen.[134] Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Verbindlichkeit zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung eines Wirtschaftsguts eingegangen worden ist.[135]

 

Rz. 37

Klassisches Beispiel ist der Erwerb inländischen Grundbesitzes unter Einsatz von Fremdfinanzierungsmitteln (ggf. auch dinglich gesichert).[136] Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist zusätzlich zum wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen, dass die Schuld auch das Inlandsvermögen belastet.[137] Auch diese Voraussetzung ist bei fremdfinanzierten Grundstückserwerben mit dinglicher Sicherung regelmäßig erfüllt.

 

Rz. 38

Ob die Mittel zur Darlehensbegründung zuvor – von dem Darlehensnehmer an den Darlehensgeber – schenkweise ...

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