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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AStG Einkünfte von Zwischengese ... / 5.2.3 Keine Ursache in Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 440

Eine niedrige Besteuerung liegt gem. § 8 Abs. 5 S. 1 AStG nicht vor, wenn die Belastung von weniger als 15 % auf einem "Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht". Zweck dieser Regelung ist es, eine Niedrigbesteuerung zu vermeiden, wenn das Ergebnis der Belastungsrechnung lediglich aufgrund von Verlusten aus anderen Quellen unter der Niedrigsteuergrenze liegt.[1] Einkünfte aus "anderen Quellen" sind insbesondere aktive Einkünfte[2], können aber auch passive Einkünfte sein, wenn diese unterschiedlich im Ausland besteuert werden.[3] Ein abweichendes Verständnis wäre mit der auch im Bereich des § 8 Abs. 5 AStG geltenden segmentierenden Betrachtungsweise nicht vereinbar. Ein Ausgleich kann in Form eines innerperiodischen Verlustausgleichs, aber auch in Form eines Verlustrück- oder -vortrags stattfinden.[4]

 

Rz. 441

Fand im Ausland ein "Ausgleich" statt, ist die richtige Steuerbelastung auf die passiven Einkünfte im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung zu ermitteln.[5] Dies erfordert eine Ermittlung der Ertragsteuern auf die passiven Einkünfte ohne den Verlustausgleich.[6] Die Belastung ergibt sich aus der Anwendung des regulär für die passiven Einkünfte geltenden Steuersatzes auf die Höhe der passiven Einkünfte ermittelt nach ausländischem Steuerrecht.

 

Rz. 442–444

einstweilen frei

[1] Schönfeld, IStR 2009, 301ff.; Kraft, in Kraft, AStG, 2. Aufl. 2019, § 8 AStG Rz. 903.
[2] Mann, in BeckOK AStG, § 8 AStG Rz. 717: ausschließlich aktive Einkünfte.
[3] Wassermeyer/Schönfeld, in F/W/B u. a., Außensteuerrecht, § 8 AStG Rz. 744.
[4] AEAStG Rz. 501.
[5] Schönfeld, IStR 2009, 301, 303f.: Hypothetische Verteilung der Ertragsteuern erforderlich.
[6] Wassermeyer/Schönfeld, in F/W/B u. a., Außensteuerrecht, § 8 AStG Rz. 741.

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