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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.1.4.5 Wertpapiere des Anlagevermögens (Abs. 2 A. III. 5.)

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 60

Wertpapiere des AV sind verbriefte Wertpapiere, die übertragbar und verwertbar sind und bei denen keine Beteiligungsabsicht bzw. -vermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB gegeben ist. Vielmehr steht die Eigenschaft als langfristige Kapitalanlage im Mittelpunkt.[1] Die Wertpapiere des AV umfassen sowohl Eigenkapitalanteile als auch verbriefte Fremdkapitalanteile.

 
Praxis-Beispiel

Hierunter fallen Aktien ohne Beteiligungsabsicht, Genussscheine, Investmentzertifikate, Anteile an Immobilienfonds sowie Anleihen, Kommunal-, Industrie- bzw. Bankobligationen, Asset-backed Securities, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen Null-Kupon-Anleihen, "Floating Rate Notes", Commercial Papers, Certificates of deposit und Bons de caisse oder Pfandbriefe. Ebenso sind innerhalb dieses Postens wertpapierähnliche Rechte, wie Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Bundesobligationen und -anleihen trotz fehlender Wertpapiereigenschaft auszuweisen.

 

Rz. 61

GmbH-Anteile dürfen nicht unter Wertpapieren ausgewiesen werden, sondern sind als Beteiligung zu erfassen, da sie unverbrieft sind. Genossenschaftsanteile werden auch nicht diesem Posten zugeordnet, weil sie nicht als Beteiligungen gelten und als sonstige Ausleihungen zu erfassen sind. Auch qualifizierte Legitimationspapiere (z. B. Sparbücher) haben keine Wertpapiereigenschaften und sind daher nicht an dieser Stelle auszuweisen.[2]

 

Rz. 62

Bisher wurde Zahlungstoken, wie z. B. die Kryptowährungen Bitcoin, Ether, keine Wertpapiereigenschaft zugeschrieben. Nach § 4 Abs. 3 eWpG sind Kryptowährungen nunmehr als elektronische Wertpapiere qualifiziert. Insofern ist bei langfristiger Halteabsicht ein Ausweis innerhalb der Wertpapiere des AV und innerhalb der Wertpapiere des UV bei kurzfristiger Verwertungsabsicht zu empfehlen. Bei...

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