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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2.3 Wechsel des Durchführungswegs

Klaus Bertram
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Rz. 73

Der Übergang von einer mittelbaren in eine unmittelbare Zusage ist als Neuzusage zu beurteilen. Wurden im Zusammenhang mit dem Übergang auf das TrägerUnt VG von der Versorgungseinrichtung (z. B. Unterstützungskasse) übertragen, liegt insoweit eine Kaufpreisverbindlichkeit vor. Unbeschadet des Passivierungswahlrechts für Altzusagen (Rz 77) besteht für die übernommenen Pensionsverpflichtungen i. H. d. zurechenbaren Werts der übernommenen VG eine Passivierungspflicht.[1]

 

Rz. 74

Praktisch bedeutsamer sind die Fälle des Wechsels von einer unmittelbaren in eine mittelbare Zusage.[2] Beim Übergang von einer unmittelbaren in eine mittelbare Zusage darf die bislang gebildete Pensionsrückstellung nur in der Höhe aufgelöst werden, in der sie von der Versorgungseinrichtung (z. B. Unterstützungskasse, Pensionsfonds) auch übernommen wird. Zu beachten ist außerdem die unverändert verbleibende Subsidiärhaftung des Bilanzierenden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Die GmbH hat Altersversorgungsverpflichtungen in Form von Direktzusagen zum 31.12.01 zutreffend mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag i. H. v. 850 TEUR passiviert. Zum 1.1.02 werden diese Verpflichtungen insg. auf einen Pensionsfonds übertragen. Um die Liquiditätsbelastung für die GmbH im verträglichen Rahmen zu halten, garantiert der Pensionsfonds lediglich 75 % der Verpflichtungen zu erfüllen; hierfür zahlt die GmbH einen Einmalbeitrag von 900 TEUR. Der Pensionsfonds rechnet aufgrund seiner aufsichtsrechtlichen Vorgaben[4] mit einer Gesamtverpflichtung von 1.200 TEUR. Da der Pensionsfonds nur 75 % der Verpflichtung garantiert (900 TEUR), verbleibt zum 1.1.02 eine Unterdeckung auf Ebene des Pensionsfonds i. H. v. 300 TEUR.

Zum 1.1.02 sind folgende Bilanzierungsalternativen denkbar:

1. Da die GmbH 900 TEUR bezahlt hat, wird die Rückstellun...

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