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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 95 Eintritt der Aufrechnu ... / 1. Allgemeines

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 1

Mit der Vorschrift werden die Aufrechnungsmöglichkeiten für Insolvenzgläubiger gegenüber § 94 im Hinblick auf schutzwürdige Vertrauenstatbestände erweitert. Steht dem Gläubiger bei Verfahrenseröffnung bereits eine noch aufschiebend bedingte, nicht fällige oder noch nicht gleichartige Gegenforderung zu, durfte er zuvor darauf vertrauen, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit Rücksicht auf die Aufrechnungslage möglich sein werde und er sich seinerseits durch Aufrechnung von der Verbindlichkeit befreien könne. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen soll auch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht enttäuscht werden.[1] Nach den bisher geltenden Regelungen in der KO und VerglO wurde der Gläubiger aber demgegenüber noch weiter bevorzugt. Danach war eine Aufrechnung mit nicht fälligen Gegenforderungen schon vor Eintritt der Fälligkeit möglich; nicht auf Geld gerichtete Forderungen konnten sofort mit Verfahrenseröffnung in Geld umgerechnet und dadurch gegen Geldforderungen des Gemeinschuldners aufgerechnet werden. Auch aufschiebend bedingte Forderungen berechtigten bis zum Bedingungseintritt in aufrechenbarer Höhe zur Sicherstellung.[2] Darin wurde zu Recht eine systemwidrige Vorzugsstellung gesehen, die vor allem dadurch entstanden war, dass die eigentlich nur zur vereinfachten Forderungsanmeldung vorgesehenen Vorschriften der §§ 65, 69, 70 KO, heute §§ 41, 45 und 46 InsO, auch im Bereich der Aufrechnung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung angewandt werden durften. Dadurch sind unerträgliche Wertungswidersprüche entstanden, da der Gläubiger einer Naturalleistung gegen eine Geldforderung der Masse aufrechnen konnte, andererseits der Gläubiger einer Geldforderung gegenüber einem Individualanspruch der Masse weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen n...

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