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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 46 Wiederkehrende Leistungen / 2. Unbestimmbare wiederkehrende Leistungen (§ 46 Satz 2)

Thomas Ellrich
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Rn 9

§ 46 Satz 2 erfasst wiederkehrende Leistungen mit unbestimmter Dauer, wie beispielsweise eine Betriebsrente, die mit dem Tod des Berechtigten erlischt, oder einen Anspruch auf Unterhalt, der mit der Wiederheirat entfällt. In solchen Fällen ist der Wert der Leistung nach § 45 Rn. 12 (d. h. indirekt die Lebensdauer des Betroffenen[10] bzw. die Zeit bis zu seiner nächsten Heirat) zu schätzen. Dabei wird man sich an den bestehenden Umrechnungen von Renten in einmalige Leistungen orientieren können. Zudem können Statistiken und mathematische Wahrscheinlichkeitsrechnungen der Versicherungswirtschaft herangezogen werden.[11] Etwaige Ungenauigkeiten einer solchen Berechnung liegen im Wesen einer Schätzung und sind im Interesse alsbaldiger Rechtssicherheit hinzunehmen.[12] Auf Basis dieser Schätzung erfolgt dann die Abzinsung nach § 46 Satz 1.

 

Rn 10

Sind sowohl Dauer als auch Betrag unbestimmt, kommt § 45 Satz 1 zweifach zur Anwendung: einmal direkt für die Höhe des Betrages und einmal entsprechend für die Dauer der Leistungen.[13] Sodann ist der errechnete Betrag nach § 46 Satz 1 zu kapitalisieren.

[10] Mit Hilfe von üblichen Sterbetafeln, wie z. B. im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2015, S. 38. Informationen sind zu beziehen unter: www.destatis.de.
[11] Jaeger-Lent, KO § 69 Rn.
[12] RGZ 170, 276 (280).
[13] MünchKomm-Bitter, § 46 Rn. 5; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 46 Rn. 9.

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