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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses

Dr. Jürgen Blersch
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Gesetzestext

 

1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. 2Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 88 KO [Aufgaben]

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Dieselben können sich von dem Gang der Geschäfte unterrichten, die Bücher und Schriften des Verwalters einsehen und den Bestand seiner Kasse untersuchen.

(2) Der Gläubigerausschuß ist berechtigt, von dem Verwalter Berichterstattung über die Lage der Sache und die Geschäftsführung zu verlangen. Er ist verpflichtet, die Untersuchung der Kasse des Verwalters wenigstens einmal in jedem Monate durch ein Mitglied vornehmen zu lassen.

 

§ 45 Abs. 1 VerglO Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gläubigerbeirats

(1) Die Mitglieder des Gläubigerbeirats sind berechtigt, die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners und des Vergleichsverwalters einzusehen und Aufklärung über hierbei sich ergebende Fragen zu verlangen. (…)

 

§ 15 Abs. 6 GesO Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

(6) Der Gläubigerausschuß hat den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Er ist berechtigt, vom Verwalter Berichterstattungen zu verlangen und Rechnungslegung zu fordern. Er kann dazu unmittelbare Kontrollen vornehmen. (…)

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift in ihrer endgültigen Fassung erweitert den Pflichtenkreis der Mitglieder des Gläubigerausschusses deutlich gegenüber der bisherigen Rechtslage, nachdem zuvor noch im Gesetzesentwurf fast identisch die Regelung des § 88 KO übernommen werden sollte. Insbesondere wurde die Trennun...

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Insolvenzordnung / § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
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