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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 300 Entscheidung über die ... / 4.2. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4, 5, Abs. 2 (Verkürzung auf drei Jahre)

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Rn 15

Mit der Regelung sollen die Interessen der Schuldner und die Interessen der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen abgewogen werden. Eine fühlbare Verkürzung der Wohlverhaltensphase soll nur dann eintreten, wenn der Schuldner einen beträchtlichen Teil zum Schuldenabbau leistet. Der Schuldner soll auch motiviert werden, überobligatorische Anstrengungen zu unternehmen und sich auch z. B. der Unterstützung von Verwandten bedienen. Insbesonders gescheiterte Selbständige seien auch häufig in der Lage durch eine neue Tätigkeit in relativ kurzer Frist einen Teil der Schulden zurückzuzahlen. Es wurde zunächst eine Mindestquote von 25 % vorgeschlagen[26], die schon von einer Reihe von Experten als überhöht angesehen wurde.[27] Im Rechtsausschuss wurden dann von den Interessenvertretern des deutschen Mittelstandes und der Kreditwirtschaft vorgetragen, eine Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens um die Hälfte gegenüber einer Mindestbefriedigungsquote, die nur eine Schul- dentilgung von 25 % vorschreibe, schmälere erheblich die Eigentumsrechte der Gläubiger, die mit 75 % ihrer Forderungen leer ausgingen. Der Rechtsausschuss und dann der Gesetzgeber entschlossen sich überraschend zu einer Mindestquote von 35 %.[28]

Dieser Regelung lagen keine Daten über die Befriedigungsquoten in den erledigten und laufenden Verfahren vor, so dass durch Art. 107 EGInsO eine "Evaluierungsvorschrift" zur Gesetzesnovelle beschlossen wurde, die die Bundesregierung bis zum 30.6.2018 zu einem Bericht über die Fallzahlen und die Höhe der erzielten Befriedigungsquoten verpflichtet. Die Bundesregierung soll bei der sich aus dem Bericht ergebenden Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen diese vorschlagen.[29]

 

Rn 16

Zur Ermittlung des Prozentsatzes werden die Forderungen berücks...

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