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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 178 Voraussetzungen und W ... / 2. Gegenstand sowie Art und Weise des Widerspruchs

Axel Breutigam
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Rn 2

Der Widerspruch kann sich inhaltlich auf alle Tatsachen beziehen, die im Rahmen der nach § 174 vorzunehmenden Anmeldung von Bedeutung sind, mithin auf

  • den Grund der Forderung,
  • die Höhe der Forderung,
  • das Bestehen von Einwendungen und Einreden gegen die Forderung[1]
  • den angemeldeten Rang (§§ 38 oder 39) der Forderung,
  • die Frage der Inhaberschaft des anmeldenden Gläubigers und
  • die Anmeldbarkeit der Forderung überhaupt.[2]
 

Rn 3

Auch ein Bestreiten unter Vorbehalt (sog. vorläufiges Bestreiten) ist möglich, wenn z.B. im Prüfungstermin für den Verwalter noch nicht erkennbar ist, ob der angemeldete Anspruch begründet ist oder nicht. Die Rechtswirkungen des vorläufigen Bestreitens waren schon nach bisheriger Rechtslage umstritten.

 

Rn 4

Nach einer Ansicht bedeutet ein vorläufiges Bestreiten im ersten Termin nicht schon, dass die Forderung i.S.d. § 146 Abs. 1 KO streitig geblieben ist. Der Verwalter mache lediglich deutlich, dass er sich noch nicht endgültig entschieden habe, ob er die Forderung anerkenne oder bestreite. Zum Teil wird deshalb die Klage als zur Zeit unzulässig behandelt,[3] während andere Vertreter dieser Ansicht die Klage zwar als zulässig erachten, aber den Gläubiger im Falle der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits bzw. der Klageerhebung aufgrund des nur vorläufigen Bestreitens die Kosten des Feststellungsprozesses im Falle eines Anerkenntnisses von Seiten des Verwalters gemäß § 93 ZPO tragen lassen, da der Verwalter keinen Anlass zur Verfahrensaufnahme bzw. Klagerhebung gegeben habe.[4]

 

Rn 5

Nach der Gegenansicht ist auch ein vorläufiges Bestreiten als vollwertiges Bestreiten anzusehen, weil die Möglichkeit eines nur vorläufigen Bestreitens im Gesetz nicht vorgesehen sei und der Verwalter darüber hinaus die Möglichkeit habe, auf eine Vertagung des Prüf...

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