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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 103 Wahlrecht des Insolve ... / 3.2 Nicht unter § 103 fallende Verträge

Hans-W. Goetsch
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Rn 29

Nach dieser Maßgabe scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 103 zunächst sowohl "unvollkommen zweiseitige Verträge" als auch einseitige Verpflichtungen sowie unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) aus. Nicht unter § 103 fallen daher Auftrag, §§ 662 ff. BGB (hier kommt § 115 zur Anwendung), Auslobung, §§ 657 ff. BGB, Ehevermittlung, § 656 BGB, Leihe §§ 598 ff. BGB, Schenkung, §§ 516 ff. BGB, Spiel, Wette, § 762 BGB.

 

Rn 30

Dem Anwendungsbereich des § 103 entzogen sind auch unverzinsliche Darlehen, Bürgschaften (soweit nicht eine Gegenleistung versprochen wird, wie z.B. eine Provision).[28]

 

Rn 31

Obwohl als gegenseitige Verträge zu qualifizieren, fallen solche Vertragsverhältnisse nicht unter den Anwendungsbereich des § 103, für die in den Bestimmungen der §§ 104, 109, 112–116 speziellere Regelungen getroffen sind.

 

Rn 32

Verträge über die Lieferung von Waren und Finanzleistungen mit einem notierten Markt- oder Börsenpreis, für die eine fixe Lieferzeit oder -frist vereinbart war, sind dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters entzogen, wenn der Lieferzeitpunkt oder der Ablauf der Leistungsfrist in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt; es verbleibt bei der Forderung des Vertragspartners wegen Nichterfüllung, § 104.

 

Rn 33

Kaufverträge über Rechte an Grundstücken oder grundstücksgleiche Rechten sind dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der vereinbarten Rechtsänderung entzogen, wenn der Anspruch des Vertragspartners durch eine Vormerkung grundbuchlich gesichert ist. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Rechtsänderung zu Lasten der Insolvenzmasse erfüllen, § 106 Abs. 1. Von dem Vormerkungsschutz nicht erfasst sind jedoch weitere Leistungspflichten des Schuldners, die ggf. neben der Rechtsänderung vereinbart worden sin...

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