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Baumert/Beth/Thönissen, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, InsO § 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

Dr. iur. Andreas Humberg
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Gesetzestext

 

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 3b wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung.

[1] BGBl. I 2017, S. 866.
[2] BT-Drs. 18/407.

2. Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

 

Rn 2

Da die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nur das Vorliegen eines zulässigen Eröffnungsantrags gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 voraussetzt, ist es zumindest theoretisch möglich, dass der Gruppen-Gerichtsstand begründet wird, obgleich sich später herausstellt, dass der Eröffnungsantrag nach § 13 unbegründet war.[3] Auch ist es möglich, dass zwar das Verfahren eröffnet wurde, dass es später aber wieder beendet wird. In diesen Fällen muss das Schicksal des durch Beschluss nach § 3a Abs. 1 begründeten Gruppen-Gerichtsstands geklärt werden. § 3b bestimmt insoweit, dass der Gruppen-Gerichtsstand trotz Nichteröffnung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner i.S.v. § 3a fortbesteht, sofern noch (mindestens) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen gruppenangehörigen Schuldners bei diesem Gericht anhängig ist.[4]

 

Rn 3

Für die Gruppen-Folgeverfahren, die bereits während des Eröffnungsverfahrens oder vor Beendigung des Verfahrens über den antragstellenden Schuldner anhängig geworden sind, ergibt sich das Fortbestehen der Zuständigkeit aus dem geltenden Recht. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsbegründender Umstände lassen nämlich eine einmal ...

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