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Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftliche Lieferung bei gebrochener Beförderung (zu § 6 und § 6a UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Überblick

Die Finanzverwaltung nimmt zu den Voraussetzungen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen Stellung, wenn eine sog. gebrochene Lieferung vorliegt. Bei einer solchen Lieferung sind sowohl Lieferer als auch Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden. Die Finanzverwaltung nimmt eine erweiterte Vereinfachungsregelung bei Reihengeschäften in den UStAE auf.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Wird eine Lieferung ausgeführt, muss der leistende Unternehmer prüfen, ob sich der Ort der Lieferung im Inland befindet und – wenn ja – ob eine Steuerbefreiung anzuwenden ist. Der Ort einer Lieferung bestimmt sich vorbehaltlich von Sonderfällen[1] entweder nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn der Gegenstand befördert oder versendet wird, oder nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG, wenn eine ruhende Lieferung vorliegt. Wird der Gegenstand vom Lieferer, vom Abnehmer oder einem von diesen beiden Beauftragten befördert oder versendet, ist der Ort der Lieferung am Beginn der Beförderung bzw. dort, wo der Gegenstand dem beauftragten Dritten übergeben wird.

Wichtig

Nur bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung kann sich eine Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung oder als innergemeinschaftliche Lieferung ergeben, da sowohl § 6 als auch § 6a UStG ein körperliches Gelangen voraussetzen.

Bei einer sog. gebrochenen Beförderung sind sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden, weil sie sich z. B. den Transport des Liefergegenstands zu dem Bestimmungsort geteilt haben. Grundsätzlich gilt bei einer solchen gebrochenen Beförderung der erste Teiltransport als maßgeblich für die Bestimmung des Orts der Lieferung. Für die Prüfung der Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung[2] oder innergemeinschaftliche Lieferung[3] muss darauf ab...

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