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Auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gilt die Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Barbara Rotter
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Leitsatz

Das AG hatte den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wies das AG darauf hin, dass binnen einer Frist von einem Monat bei dem AG das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden könne. Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 9.1.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.1.2012 hat die Antragstellerin beim AG Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 21.3.2012 wies der Senat darauf hin, dass die Beschwerdefrist zwei Wochen betrage und grundsätzlich eine Wiedereinsetzung wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bei anwaltlicher Vertretung nicht in Betracht komme.

Die Antragstellerin hielt gleichwohl an ihrer Beschwerde fest, die vom OLG wegen Verfristung als unzulässig verworfen wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Beschwerde sei grundsätzlich statthaft, jedoch nicht innerhalb der maßgeblichen Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden. Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, wonach bei Beschlüssen, die eine einstweilige Anordnung ablehnten, für die Beschwerde die Einmonatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG gelte, sei abzulehnen. Richtigerweise sei § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dahingehend zu verstehen, dass die Zweiwochenbeschwerdefrist bei jeder Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren Anwendung finde. Diese Auslegung sei vom Wortlaut gedeckt, entspreche dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers und erfülle den Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Eilverfahren (OLG Zweibrücken vom 8.10.2010, FamRZ 2011, 794; KG vom 18.4.2011, FamRZ 2012, 51; Prütting/Helms-Stößer, FamFG, 2. Aufl., § 57 Rz. 12).

Auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung sei...

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OLG Frankfurt am Main 3 UF 52/12
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gilt die Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG  Leitsatz (amtlich) Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist bei anwaltlicher ...

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