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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Verbot der Diskriminierung / 4.3.2 Beispiele

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 67

In § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wird klargestellt, dass bei Beschäftigungsbedingungen, deren Gewährung von einer bestimmten Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abhängt (z. B. der Anspruch auf vollen Jahresurlaub von einer 6-monatigen Wartezeit, tarifliche Entgelt- oder Urlaubsansprüche von zurückliegenden Beschäftigungszeiten) für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Eine Regelung, die Arbeitnehmer, die von demselben Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt wurden, von einer Zuwendung ausschließen, ist unzulässig.[1]

 

Rz. 68

Der Ausschluss befristet Beschäftigter von Zusatzleistungen ist allerdings zulässig, wenn bei nur kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen die anteilige Gewährung nur zu sehr geringfügigen Beträgen führt, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Leistung stehen.[2]

 

Rz. 69

Nach Auffassung des LAG Niedersachsen ist der Ausschluss befristet Beschäftigter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem Inhalt der Versorgungsordnung den Mitarbeitern/innen zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess bieten sollen, sachlich nicht gerechtfertigt.[3]

 

Rz. 70

Befristet Beschäftigte dürfen im Rahmen von Sozialplänen unterschiedlich behandelt, insbesondere auch von Leistungen ausgeschlossen werden. Das ist auch unionsrechtlich unproblematisch.[4] Der Sozialplan bezweckt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Dabei hat die Sozialplanabfindung Überbrückungsfunktion,

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