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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.3.2 Neu gegründete Unternehmen; 4-Jahresfrist

Edith Gräfl
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Rz. 366

Die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a TzBfG gilt nur für neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung.

 

Rz. 367

Der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist nach § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde oder dem Finanzamt anzuzeigen ist. Für die Berechnung der 4-Jahresfrist kommt es daher nicht auf den Zeitpunkt der Anzeige an, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit.[1] Eine Anzeige, die erst längere Zeit nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt ist, verlängert den 4-Jahreszeitraum daher nicht.

 
Hinweis

Da der Tag der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Nachhinein u. U. nur schwer ermittelbar oder nachweisbar sein könnte und den Arbeitgeber in einem möglichen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der 4-Jahresfrist trifft, empfiehlt es sich, den Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit dokumentarisch festzuhalten und entsprechende Beweismittel zu sichern.[2]

 

Rz. 368

Die Befristung nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG setzt die Neugründung eines Unternehmens voraus. Dazu genügt die Gründung eines weiteren Betriebs innerhalb eines bestehenden Unternehmens ebenso wenig wie die Verlegung eines Betriebs.[3]

 

Rz. 369

Da die Befristung nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG in den ersten 4 Jahren nach der Neugründung eines Unternehmens zulässig ist, dürfte es möglich sein, auch noch am Ende dieser 4 Jahre einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von 4 Jahren zu schließen. § 14 Abs. 2a TzBfG dürfte daher die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen bis zum 8. Jahr nach der Unternehmensgründung ermöglichen.[4]

 
Hinweis

Erfolgt der Vertragsschluss am En...

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