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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / M. Entsprechende Anwendung der §§ 11, 12 Abs. 2 (Abs. 6)

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 187

[Autor/Zitation]

In Abs. 6 Halbs. 1 wird schließlich geregelt, dass die offenzulegenden Unterlagen zusätzlich auch in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden können (§ 11); damit wird nicht von der Offenlegung in deutscher Sprache suspendiert. Für die Fristwahrung kommt es daher auf die Übermittlung in deutscher Sprache an (Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 121).

 

Rz. 188

[Autor/Zitation]

Zudem müssen die übermittelten Unterlagen nach Abs. 6 Halbs. 1 elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat eingereicht werden (§ 12 Abs. 2). Bei schriftförmigen Dokumenten ist eine digitale Erfassung ausreichend; dies gilt insbes. für den unterzeichneten JA (§ 245) und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (§ 322 Abs. 7; vgl. Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 79). Die Einzelheiten der Übermittlung regelt die Verordnung über das Unternehmensregister (URV v. 26.2.2007, BGBl. I 2007, 217; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO v. 8.10.2024, BGBl. I 2024 Nr. 303).

 

Rz. 189

[Autor/Zitation]

Schließlich wird durch den Verweis in Abs. 6 Halbs. 2 auf § 325a Abs. 1 Satz 5 (§ 325a Rz. 42 ff.), 340l Abs. 2 Satz 6 (§ 340l Rz. 36) klargestellt, dass auch andere Sprachen verwendet werden können.

[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 325 HGB, Randziffer 187
[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 325 HGB, Randziffer 188
[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 325 HGB, Randziffer 189

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