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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / d) Anwendung des Niederstwertprinzips

Prof. Dr. Clemens Wangler
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Rz. 118

[Autor/Zitation]

Bei den zu einer Gruppe zusammengefassten Vermögensgegenständen kann bei niedrigerem Börsen- oder Marktpreis oder niedrigerem beizulegendem Wert am Abschlussstichtag die Berücksichtigung des Niederstwertprinzips nach § 253 Abs. 4 erforderlich sein. So ist regelmäßig ein niedrigerer Wert anzusetzen, wenn bei der Inventur Qualitätsminderungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Gängigkeit oder Verwendbarkeit festgestellt werden (vgl. Braun in Kölner Komm. RLR, § 240 HGB Rz. 39) oder wenn die durchschnittlichen Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten oder die durchschnittlichen Absatzpreise für die Vermögensgegenstände der Gruppe am Abschlussstichtag unter dem gewogenen Durchschnittswert liegen.

Dabei können sich im Fall gesunkener Wiederbeschaffungspreise und/oder niedrigerer Absatzpreise Schwierigkeiten insofern ergeben, als die Zusammensetzung des Bestands bei der Inventur nicht festgestellt wurde und ein vergleichbarer (durchschnittlicher) Wiederbeschaffungs- oder Veräußerungswert nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung des Bestands muss dann auf andere Weise ermittelt werden (zB annähernd aufgrund der Zu- und Abgänge).

Wie bei der Festbewertung (vgl. Rz. 102) kommt es nicht darauf an, ob bei einzelnen Vermögensgegenständen der Gruppe eine Wertminderung eingetreten ist, sondern es ist auf den jeweiligen Gesamtwert abzustellen.

[Autor/Zitation] Wangler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 240 HGB, Randziffer 118

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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