Leitsatz
Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls muss der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen
Sachverhalt
Der Kläger war in den Streitjahren als Rechtsanwalt tätig. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob bei einem Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch ausreicht. Das Finanzamt hat wegen des teilweise geschwärzten Fahrtenbuches dieses nicht als ordnungsgemäß anerkannt und den Privatanteil an den Kraftfahrzeugkosten nach der 1% Regelung ermittelt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen, da er wegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO nur ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen könne, weil die Verschwiegenheitspflicht sich auch auf die Identität seiner Mandanten und die Tatsache ihrer Beratung erstrecke.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Wert der privaten Pkw-Nutzung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1%-Methode zu ermitteln, da auch das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Fahrtenbuch nicht geeignet sei, ein abweichendes Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten nachzuweisen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom FG vertretenen Auffassung, dass Berufsgeheimnisträger den Nachweis nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG unter Umständen mit einem Fahrtenbuch erbringen können, bei dem einzelne Eintragungen geschwärzt sind. Im Streitfall seien die Eintragungen in der Spalte "Grund der Fahrt, besuchte Firmen/Personen" bei allen geschäftlichen Fahrten - mit drei Ausnahmen - geschwärzt. Das vorgelegte Fahrtenbuch weist somit nicht einzelne Schwärzungen bei einzelnen Fahrten auf; vielmehr ist nahezu eine gesamte Spalte mit Daten geschwärzt, die erforderlich sind, um die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen zu können. Auf dieser Grundlage war das Gericht nicht in der Lage, sich die notwendige Überzeugung zu verschaffen, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig sei.
Hinweis
Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei Berufsgeheimnisträgern zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflich veranlassten Fahrten ein geschwärztes Fahrtenbuch ausreicht, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH III R 35/24.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil v. 13.11.2024, 3 K 111/21