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FG Hamburg Urteil vom 13.11.2024 - 3 K 111/21

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Revision eingelegt (BFH VIII R 35/24)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 35/24)

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.

2. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.

3. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls muss der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Normenkette

AO § 125 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 43a Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf. Außerdem begehren die Kläger die Berücksichtigung der Kosten eines Feriensprachkurses, den ihr Sohn auf der Insel Malta absolviert hat, als Sonderausgaben.

Der Kläger war in den Streitjahren als Rechtsanwalt tätig. Am 3. Februar 2017 erwarb er ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu einem Bruttokaufpreis von € 49.800. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung am 26. April 2016 betrug einschließlich der Kosten der Sonderausstattung € 59.014,65.

In der Folge nutzte der Kläger das Kraftfahrz...

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