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Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO

Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
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Leitsatz

Die Entscheidung des FA darüber, ob im Fall einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO nachträglich geändert wird, ist keine Ermessensentscheidung.

 

Normenkette

§ 174 Abs. 4 AO, § 102 FGO, § 1 Abs. 1a, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1993

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb mit Wirkung zum 1.1.1995 einen Café-Betrieb mit sämtlichen in den Pachträumen befindlichen Inventargütern zu einem Gesamtkaufpreis von 400.000 DM. Die in der Rechnung des Ver­käufers ausgewiesene Umsatzsteuer (60.000 DM) machte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1995 erfolgreich als Vorsteuer geltend.

1997 "stornierte" der Verkäufer seine Rechnung "in vollem Umfang" unter Hinweis darauf, er habe nur einen Betrag von 170.000 DM in bar erhalten. Außerdem wies er darauf hin, dass für den Verkauf keine Umsatzsteuer angefallen sei.

Das FA vertrat daraufhin die Auffassung, der geltend gemachte Vorsteuerbetrag aus dem Verkauf hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, weil es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gehandelt habe. Die Vorsteuer sei im Jahr der Rechnungsberichtigung zu korrigieren, sodass der Umsatzsteuerbescheid für 1997 entsprechend zu berichtigen sei.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit entschied der BFH, dass der Klägerin zwar kein Vorsteuerabzug zustehe, weil über eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG abgerechnet worden sei. Eine Vorsteuerkorrektur im Jahre 1997 sei aber nicht möglich. Es komme nur eine Änderung des Steuerbescheides des Abzugsjahres 1995, in dem die Vorsteuer zu Unrecht berücksichtigt wurde, in Betracht (Urteil vom 6.12.2007, V R 3/06, Haufe-Index 1968985, BFH/NV 2008, 1075).

Daraufhin änderte das FA nunmehr den Umsatzsteuerbescheid für 1995...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO Leitsatz (amtlich) Die Entscheidung des FA darüber, ob im Fall einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ...

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