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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.01.2024 - L 1 R 61/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Vorausbescheinigung. gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6. beitragspflichtige Einnahmen. Korrektur. tatsächliche Entgelte. Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz (amtlich)

Wenn sich nach Bescheiderteilung die anfängliche Fehlerhaftigkeit der Beitragsbemessungsgrundlage herausstellt, die Grundlage einer Hochrechnung gemäß §§ 70 Abs 4, 194 Abs 1 SGB VI gewesen ist, ist eine Korrekturentscheidung durch den Rentenversicherungsträger nach § 45 SGB X unter Heranziehung der nachträglich bekannt gewordenen tatsächlichen Einkünfte im hochgerechneten Zeitraum nicht möglich.

Orientierungssatz

1. Auch eine Korrektur nach § 48 SGB 10 ist in solchen Konstellationen ausgeschlossen.

2. Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Rentenversicherungsträger auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Altersrente nicht von Amts wegen an diese anpasst (Anschluss an BSG vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R = BSGE 110, 8 = SozR 4-2600 § 194 Nr 1, RdNr 16 und 34 sowie LSG Mainz vom 8.12.2010 - L 6 R 244/10 = juris RdNr 27 ff).

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.11.2025; Aktenzeichen B 5 R 6/24 R)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Altersrente, konkret um die Rechtmäßigkeit der Korrektur einer Hochrechnung.

Der im Jahr 1953 geborene Kläger war zuletzt als Kraftfahrer bei dem Wasser- und Schifffahrtsamt H. be...

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