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BSG Urteil vom 27.11.2025 - B 5 R 6/24 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Vorausbescheinigung. gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6. Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn. fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers

Normenkette

SGB VI § 70 Abs. 4 S. 1 Fassung: 2007-09-07; SGB VI § 70 Abs. 4 S. 2 Fassung: 2007-09-07; SGB VI § 194 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2007-09-07; SGB VI § 194 Abs. 1 S. 3 Fassung: 2007-09-07; SGB VI § 194 Abs. 1 S. 6 Fassung: 2018-11-28

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.01.2024; Aktenzeichen L 1 R 61/19)

SG Lüneburg (Urteil vom 17.01.2019; Aktenzeichen S 38 R 244/17)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Dessen Tenor wird in der Hauptsache wie folgt klarstellend neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2017 und des Bescheids vom 3. August 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte erstattet dem Kläger auch im Revisionsverfahren seine außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung der Altersrente des Klägers auf Grundlage des tatsächlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in den letzten drei Monaten der Beschäftigung vor Rentenbeginn nach ursprünglich durchgeführter Hochrechnung streitig.

Der 1953 geborene Kläger beantragte im Februar 2016 die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte und verlangte eine gesonderte Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen durch seinen Arbeitgeber frühestens drei Monate vor Rentenbeginn. Für den bis zum Rentenbeginn im Mai 2016 verbleibenden Beschäftigungszeitraum sollte die Beklagte die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach den für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen errechnen (Hochrechnung).

Der Arbeitgeber meldete die beitragspflichtigen Einnahmen für das Kalenderjahr 2015 (Meldung vom 7.2.2016) und für den Monat Januar 2016 (Meldung vom 16.2.2016). Hieraus errechnete die Beklagte die voraussichtlichen, für die Rentenberechnung maßgebenden Einnahmen für die Monate Februar bis April 2016 und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26.2.2016 ab dem 1.5.2016 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Rentenberechnung legte sie insgesamt 56,5448 persönliche Entgeltpunkte (EP) zugrunde.

Am 21.3.2016 meldete der Arbeitgeber des Klägers ein höheres Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2016. Darin enthalten war eine unständige Zulage nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), die rückwirkend für den Monat Januar bezahlt worden war. Mit einer weiteren Meldung am 20.6.2016 teilte der Arbeitgeber für die Monate Februar bis April 2016 niedrigere beitragspflichtige Einnahmen als von der Beklagten hochgerechnet mit. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.6.2016 die Rentenhöhe neu fest und nahm insoweit den Bescheid vom 26.2.2016 ab dem 1.7.2016 zurück. Die frühere Hochrechnung habe sich als fehlerhaft erwiesen. Der Arbeitgeber habe nachträglich niedrigere beitragspflichtige Entgelte für 2016 gemeldet. Der Bescheid vom 26.2.2016 sei deshalb von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Beklagte berücksichtigte nunmehr die vom Arbeitgeber gemeldeten beitragspflichtigen Einkünfte für den Monat Januar 2016 sowie für die Monate Februar bis April 2016 und legte der Rentenberechnung 56,5304 persönliche EP und damit eine geringere Anzahl an persönlichen EP als im Bescheid vom 26.2.2026 zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.4.2017 zurück.

Im Klageverfahren hat die Beklagte nach einer weiteren Meldung des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 19.9.2016, mit der er das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Monate Februar bis April 2016 etwas höher beziffert hatte, mit Bescheid vom 3.8.2017 die Höhe der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.5.2016 neu festgestellt, ab diesem Zeitpunkt den Bescheid vom 24.6.2016 insoweit zurückgenommen und nunmehr 56,5335 persönliche EP berücksichtigt. Das SG hat über die Klage in der Sache wie folgt entschieden: "1. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2017, mit dem der Änderungsbescheid vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2017 aufgehoben wurde, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird klarstellend verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach Maßgabe des Bescheides vom 26. Februar 2016 zu berechnen" (Urteil vom 17.1.2019).

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die von der Beklagten mit Bescheid vom 24.6.2016 verfügte Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 26.2.2016 hätten nicht vorgelegen. Dieser sei zwar rechtswidrig gewesen, weil das für Januar 2016 gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt und damit die Grundlage für die auf Verlangen des Klägers durchgeführte Hochrechnung der maßgebenden Einnahmen für den bis zum Rentenbeginn verbleibenden Beschäftigungszeitraum unzutreffend gewesen sei. Die Beklagte sei jedoch über den gesetzlich zulässigen Korrekturumfang hinausgegangen, indem sie die Methode der Rentenberechnung nach Hochrechnung dem Grunde nach geändert und das vom Arbeitgeber im Juni 2016 gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Monate Februar bis April 2016 berücksichtigt habe. Die mit Bescheid vom 3.8.2017 zugunsten des Klägers vorgenommene Änderung des Bescheids vom 24.6.2016 sei ebenfalls rechtswidrig ergangen, weil die Beklagte damit den Inhalt des letztgenannten Bescheids fortgeführt und erneut eine unzulässige Korrektur aufgrund des im September 2016 vom Arbeitgeber gemeldeten tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts der Monate Februar bis April 2016 vorgenommen habe. Nach dem Gesetz bleibe es für die Rente außer Betracht, wenn die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme abweiche (Urteil vom 25.1.2024).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 70 Abs 4, 194 Abs 1 Satz 3 SGB VI und §§ 44, 45 SGB X. Bei einer fehlerhaften Hochrechnung sei der Neuberechnung der Rente stets das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme im Hochrechnungszeitraum zugrunde zu legen. § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI solle die Rentenversicherungsträger davor bewahren, Neufeststellungen von Renten auf der Grundlage eines gegebenenfalls von der Hochrechnung abweichenden tatsächlichen Entgelts vornehmen zu müssen. Dieser Gesetzeszweck werde nicht gefährdet, wenn ohnehin die Rente neu festzustellen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.1.2024 sowie des SG Lüneburg vom 17.1.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich durch seinen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten im Revisionsverfahren nicht in der Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

A. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten (§ 160 Abs 1 und 3, § 164 SGG) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils klarstellend neu gefasst.

I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid der Beklagten vom 24.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2017 und des Bescheids vom 3.8.2017. Letztgenannter ist - wie das LSG zutreffend entschieden hat - gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil die Beklagte mit diesem Bescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2017 den (ursprünglich) angefochtenen Bescheid vom 24.6.2016 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 1.5.2016 abgeändert und insoweit zurückgenommen hat. Der Kläger begehrt ausschließlich die Aufhebung dieser Bescheide. Zutreffende Klageart ist die - hier auch so vom Kläger erhobene - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG). Da das SG darüber hinaus die Beklagte verpflichtet hat, die Altersrente des Klägers nach Maßgabe des Bescheids vom 26.2.2016 zu berechnen, war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils insoweit zu korrigieren.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 24.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.4.2017 und des Bescheids vom 3.8.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).

Zwar lagen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 26.2.2016 vor. Die Beklagte wäre aber allenfalls berechtigt (und verpflichtet) gewesen, zugunsten des Klägers eine nachträgliche Korrektur der Hochrechnung auf der Grundlage der Meldung des Arbeitgebers vom 21.3.2016 über ein höheres Arbeitsentgelt für Januar 2016 vorzunehmen (dazu unter 1.). Der von der Beklagten unter Zugrundelegung des am 20.6.2016 gemeldeten tatsächlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts der Monate Februar bis April 2016 vorgenommenen Neufeststellung der Altersrente des Klägers stand die Regelung in § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI in der hier maßgebenden Fassung des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft (2. HemAbbG) vom 7.9.2007 (BGBl I 2246) entgegen. Danach bleibt eine Abweichung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme für die Rente außer Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Hochrechnung der Beklagten auf einer unrichtigen und vom Arbeitgeber später korrigierten Meldung von beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten für die letzten zwölf Kalendermonate beruht und deshalb fehlerhaft ist. Auch dann ist bei der Neufeststellung der Rente eine Heranziehung der nachträglich für den Hochrechnungszeitraum vom Arbeitgeber gemeldeten tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme nicht zulässig (dazu unter 2.). Aus diesem Grund ist die weitere mit Bescheid vom 3.8.2017 vorgenommene Neufeststellung der Altersrente nach der Meldung des Arbeitgebers vom 19.9.2016 über ein höheres tatsächliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für die Monate Februar bis April 2016 ebenso rechtswidrig erfolgt (dazu unter 3.).

1. Die Beklagte hat ihren Bescheid vom 24.6.2016 (in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.4.2017) über die Rücknahme der im Bescheid vom 26.2.2016 festgestellten Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1.7.2016 auf § 45 Abs 1 SGB X gestützt. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 SGB X berücksichtigt in besonderer Weise den Vertrauensschutz des Begünstigten und dient damit vorrangig seinem Schutz vor der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, dessen Fortbestand in seinem Interesse liegt (vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 20).

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte vor diesem Hintergrund den Bescheid vom 24.6.2016 auf § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X hätte stützen müssen. Danach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein leistungsbegründender Verwaltungsakt für den Adressanten insoweit nicht begünstigend sein, als er keine höhere Leistung gewährt (vgl BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 2 U 32/98 R - BSGE 84, 281 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1 - juris RdNr 28; Steinwedel in BeckOGK SGB X, Stand: 1.3.2022, § 45 RdNr 19). Dies war hier der Fall. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 26.2.2016 aufgrund des vom Arbeitgeber ursprünglich zu gering gemeldeten Arbeitsentgelts für Januar 2016 und der in der Folge fehlerhaften Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für die Monate Februar bis April 2016 die Rentenhöhe zu niedrig berechnet. Unabhängig von der von der Beklagten für ihre Rücknahmeentscheidung herangezogenen Rechtsgrundlage war der Bescheid vom 24.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2017 jedoch schon aus anderen Gründen rechtswidrig.

a) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 63 Abs 6, § 64 SGB VI). Dazu wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in EP umgerechnet (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI), indem nach § 70 Abs 1 SGB VI die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) oder im Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr durch das vorläufig bestimmte Durchschnittsentgelt (§ 69 Abs 2 Satz 1 SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs 1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen iS von § 161 Abs 1 SGB VI sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 162 Nr 1 SGB VI).

Für die letzten drei Monate der Beschäftigung eines Versicherten vor Rentenbeginn gelten besondere Regeln zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage. Nach § 194 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der hier maßgebenden Fassung des 2. HemAbbG vom 7.9.2007 (aaO) haben Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Erfolgt eine solche Meldung, hat der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate (Hochrechnungszeitraum) nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten (Jahreszeitraum) gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen zu errechnen (§ 194 Abs 1 Satz 3 SGB VI idF des 2. HemAbbG vom 7.9.2007 ≪aaO≫; ab 1.7.2019 wortgleich in § 194 Abs 1 Satz 6 SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungs- und - Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018, BGBl I 2016). Wird die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn vom Rentenversicherungsträger hochgerechnet, sind für diese Rente EP daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln (§ 70 Abs 4 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des 2. HemAbbG vom 7.9.2007 ≪aaO≫).

b) Hiernach hat die Beklagte im Bescheid vom 26.2.2016 zwar die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für die Monate Februar bis April 2016 nach dem dafür vorgegebenen Rechenweg vorgenommen (zur Berechnung im Einzelnen vgl BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R - BSGE 110, 8 = SozR 4-2600 § 194 Nr 1 Nr 33, RdNr 32). Die Fehlerhaftigkeit der Hochrechnung in diesem Bescheid ergibt sich aber daraus, dass der Arbeitgeber am 16.2.2016 für den Monat Januar 2016 die beitragspflichtige Einnahme ohne eine unständige Zulage und deshalb zu niedrig gemeldet hatte.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte der Kläger im Januar 2016 nach dem TVöD einen Anspruch auf eine Zulage als unständigen Entgeltbestandteil, der erst im März 2016 fällig und an den Kläger ausgezahlt wurde. Dadurch erhöhten sich die beitragspflichtigen Einnahmen im Januar 2016, weil Beitragsansprüche der Versicherungsträger bereits entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ist dies der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Arbeitsentgelt entsteht, also arbeitsvertraglich geschuldet wird (BSG Urteil vom 24.9.2024 - B 11 AL 5/23 R - BSGE ≪vorgesehen≫ - SozR 4-4300 § 150 Nr 6 - juris RdNr 37 mwN). Dies war nach den hier einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen bereits im Januar 2016 der Fall (zur Berechnungsgrundlage von Beiträgen aus unständigen Entgeltbestandteilen s Wollensak/Sponer in Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Kommentar Gesamtausgabe für Sponer Pro, Stand: Juni 2022, 2.3 Beiträge zu den Sozialversicherungen und zur Bundesagentur für Arbeit, RdNr 109). Die unständige Zulage wurde für die im Monat Januar 2016 geleistete Arbeit und damit für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt. Es handelte sich deshalb auch nicht um ein nur einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von § 23a Abs 1 Satz 1 SGB IV, sodass der Beitragsanspruch auch nicht nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB IV erst im Zeitpunkt seiner Auszahlung entstanden ist (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 24.9.2024 - B 11 AL 5/23 R - BSGE ≪vorgesehen≫ - SozR 4-4300 § 150 Nr 6 - juris RdNr 37; Zieglmeier in BeckOGK SGB IV, Stand: 15.11.2025, § 23a RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: Dezember 2025, § 14 RdNr 42). Die daraus resultierende Fehlerhaftigkeit der vom Arbeitgeber unter dem 16.2.2016 abgegebenen Meldung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts des Klägers für den Monat Januar 2016 ist zwischen den Beteiligten zu Recht auch außer Streit.

Diese fehlerhafte Meldung führte dazu, dass die Beklagte im Bescheid vom 26.2.2016 die Hochrechnung für die Monate Februar bis April 2016 ausgehend von dem hier maßgeblichen Jahreszeitraum (Februar 2015 bis Januar 2016) anhand der vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum insgesamt zu niedrig gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen durchgeführt und damit der Altersrente des Klägers eine zu geringe Anzahl an EP zugrunde gelegt hat.

c) Die Beklagte wäre allenfalls befugt gewesen, eine nachträgliche Korrektur der im Bescheid vom 26.2.2016 vorgenommenen Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund der nachträglichen Meldung des Arbeitgebers vom 21.3.2016 über das korrekte beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Monat Januar 2016 vorzunehmen. Ziel und Anspruch der Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB VI muss es grundsätzlich sein, den tatsächlichen Werten der beitragspflichtigen Einnahme des Versicherten im Hochrechnungszeitraum möglichst nahe zu kommen. Nimmt der Rentenversicherungsträger auf Basis einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers über die beitragspflichtigen Einnahmen im maßgeblichen Jahreszeitraum eine fehlerhafte Hochrechnung vor, die sich unmittelbar auf die Rentenhöhe auswirkt, ist dies nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten zu korrigieren und die Rentenhöhe anhand einer erneuten Hochrechnung neu zu bestimmen. Dies hat die Beklagte im Bescheid vom 24.6.2017 (in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.4.2017) aber nicht getan. Vielmehr hat sie auf eine erneute Hochrechnung verzichtet und die Höhe der Altersrente unter Zugrundelegung des am 20.6.2016 vom früheren Arbeitgeber des Klägers für den Hochrechnungszeitraum (Februar bis April 2016) gemeldeten tatsächlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts neu festgestellt.

2. Nachdem sich der Kläger für das Hochrechnungsverfahren entschieden hatte, war die Beklagte nicht berechtigt, hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen der letzten drei Monate vor Rentenbeginn von einer Hochrechnung abzusehen und eigenständig die methodische Grundlage für die Rentenfestsetzung zu verändern. Dem steht die Regelung des § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des 2. HemAbbG vom 7.9.2007 (aaO) entgegen. Danach bleibt eine Abweichung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme für diese Rente außer Betracht. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall einer fehlerhaften Hochrechnung, die auf einer falschen und später korrigierten Meldung des Arbeitgebers von beitragspflichtigen Einnahmen im Jahreszeitraum beruht. Auch dann ist bei der Neufeststellung der Rente die Heranziehung der nachträglich vom Arbeitgeber gemeldeten tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme des Versicherten im Hochrechnungszeitraum nicht zulässig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (dazu unter a), der Gesetzesgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Norm (dazu unter b). Eine telelogische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI kommt nicht in Betracht (dazu unter c). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Verständnis dieser Bestimmung im Sinne eines umfassenden Korrekturausschlusses bei einer Abweichung des tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelts des Versicherten von dem durch den Rentenversicherungsträger hochgerechneten beitragspflichtigen Entgelt im Hochrechnungszeitraum bestehen nicht (dazu unter d).

a) Bereits der Wortlaut des § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI schließt generell eine nachträgliche Korrektur der hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme durch die vom Arbeitgeber gemeldete tatsächliche beitragspflichtige Einnahme für den Hochrechnungszeitraums aus. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der für die Rente außer Betracht zu bleibenden Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme auf die "durch den Rentenversicherungsträger errechnete voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme" ab. Diese betrifft ausschließlich den Hochrechnungszeitraum. Denn nur für diesen liegt eine von der Beklagten hochgerechnete "voraussichtliche" Einnahme vor. Die Regelung trifft auch keine Unterscheidung dahingehend, ob die Abweichung der tatsächlichen von den nach § 194 Abs 1 Satz 3 SGB VI hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme auf einer zunächst unzutreffenden und nach erfolgter Hochrechnung korrigierten Meldung des Arbeitsgebers im maßgeblichen Jahreszeitraum oder auf einem anderen Grund beruht. Auch macht es nach dem Gesetzeswortlaut keinen Unterschied, ob aufgrund der im Hochrechnungszeitraum vom Versicherten tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme eine höhere oder eine niedrigere Rente zu gewähren wäre. Vielmehr gilt § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI auch insoweit ohne Einschränkungen. Das BSG hat dies bereits für Fälle entschieden, in denen die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme sogar typischerweise höher ausfällt als das hochgerechnete Entgelt, weil zB eine einmal jährlich gezahlte Sonderzahlung in den Hochrechnungszeitraum fällt (vgl BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R - BSGE 110, 8 = SozR 4-2600 § 194 Nr 1 Nr 33, RdNr 33 f, 41).

b) Auch aus der Gesetzeshistorie und unter Berücksichtigung der Systematik sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich kein anderes Verständnis. Zur Sicherstellung der beschleunigten Erstfeststellung einer Altersrente und zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs vom Arbeitsentgelt zur Altersrente übernahm der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) im Wesentlichen inhaltsgleich die früheren Regelungen in § 123 Abs 1 Satz 1 AVG und § 1401 Abs 1 Satz 1 RVO in ihren zuletzt geltenden Fassungen vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1991, wonach Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten "die Entgeltbescheinigung für die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zu drei Monaten im voraus auszustellen" hatten, wenn für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wurde (vgl § 194 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF des RRG 1992, in dem es insoweit hieß, dass die Arbeitgeber "das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im voraus zu bescheinigen" hatten). Das vorausbescheinigte Arbeitsentgelt sollte für die Berechnung dieser Rente ausschlaggebend und nur in den Fällen, in denen zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Rente beginnt, das tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend sein (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 7.3.1989 zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 170 zu § 69 und S 189 zu § 189). Folgerichtig war in § 70 Abs 2 Satz 4 SGB VI idF des RRG 1992 vom 18.12.1989 (aaO) in Anknüpfung an die Vorgängerbestimmungen in § 123 Abs 1 Satz 3 AVG und § 1401 Abs 1 Satz 3 RVO in ihren zuletzt geltenden Fassungen vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1991, wonach für die Rentenberechnung ein von der Eintragung in der Entgeltvorausbescheinigung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen war, bestimmt, dass ein Abweichen des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts von dem vorausbescheinigten für diese Rente außer Betracht blieb.

Durch das 2. HemAbbG vom 7.9.2007 (aaO) wurde das Recht ab dem 1.1.2008 dahingehend geändert, dass nach § 194 Abs 1 Satz 1 SGB VI Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden und der Rentenversicherungsträger auf dieser Grundlage die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen zu errechnen hatten. Die insbesondere von den Arbeitgebern als zu aufwändig kritisierte frühere Regelung wurde mit dem Ziel geändert, die Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Ermittlung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu entlasten (zur Gesetzeshistorie s BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R - BSGE 110, 8 = SozR 4-2600 § 194 Nr 1, RdNr 19 ff). Ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2008 wurde § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI durch das 2. HemAbbG vom 7.9.2007 (aaO) dahingehend neugefasst, dass eine Abweichung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme für diese Rente außer Betracht zu bleiben hatte. Diese Änderung erfolgte allein im Hinblick darauf, dass die Vorausberechnung der beitragspflichtigen Einnahme zwischen Rentenantragstellung für eine Altersrente und Beschäftigungsende auf der Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nunmehr durch den Rentenversicherungsträger und nicht mehr durch den Arbeitgeber erfolgen sollte (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 27.2.2007 zum 2. HemAbbG, BT-Drucks 16/4391 S 40).

Durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025 (BGBl I Nr 355) wird mit Wirkung zum 1.1.2027 eine Änderung von § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI in Kraft treten, wonach die Rente neu festgestellt wird, wenn sich nach der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme eine höhere Rente als die Rente mit der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ergibt. Nur im Übrigen wird die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht bleiben (§ 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI idF SGB VI-AnpG). Die Änderung von § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI steht im Zusammenhang mit der ebenfalls zum 1.1.2027 durch das SGB VI-AnpG in Kraft tretenden Gesetzesänderung in § 194 Abs 1 Satz 1 SGB VI, wonach nach jedem Rentenantrag vom Arbeitgeber eine gesonderte Meldung der beitragspflichtigen Einnahme für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erfolgen hat. Das Zustimmungserfordernis des Rentenantragstellers wird zukünftig entfallen. Die Rentenfeststellung soll dadurch verwaltungstechnisch erleichtert werden, dass bei der Berechnung einer Altersrente die Entgelte der letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn in Zukunft stets mit einer Hochrechnung ermittelt werden sollen. Dies soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zum Bürokratieabbau beitragen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.9.2025 zum SGB VI-AnpG, BT-Drucks 21/1858 S 53 und Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 5.11.2025 zum vorgenannten Gesetzentwurf, BT-Drucks 21/2634 S 1 f).

c) Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des 2. HemAbbG vom 7.9.2007, aaO) dahingehend, dass im Fall einer fehlerhaften Hochrechnung eine nachträgliche Korrektur der Höhe der Rente unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber für den im ursprünglich hochgerechneten Zeitraum tatsächlich gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erfolgten könnte, kommt nicht in Betracht. Für eine solche teleologische Reduktion ist nur dann Raum, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Die Grenzen der Auslegung sind weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - juris RdNr 20 und 22; BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 12 R 8/22 R - BSGE ≪vorgesehen≫ - SozR 4-2600 § 231 Nr 10 ≪vorgesehen≫ - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 RS 1/19 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 10 RdNr 20; BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 17 RdNr 38).

Einem Verständnis des Regelungsgehalts von § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI im Sinne eines umfassenden Korrekturausschlusses bei einer Abweichung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme des Versicherten von der durch den Rentenversicherungsträger hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme im Hochrechnungszeitraum steht weder das gesetzgeberische Ziel nach einem möglichst nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand noch die zuletzt vom Gesetzgeber verfolgte Entlastung der Arbeitgeber entgegen. Zusätzliche Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber werden dadurch nicht begründet. Indem § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen zu höheren oder zu niedrigeren Renten führen, werden insoweit auch die Rentenversicherungsträger entlastet. Sie müssen keine Neufeststellung dieser Rente vornehmen. Soweit die Beklagte geltend macht, eine solche Entlastung sei hier nicht nötig, und es entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, weil sie wegen der fehlerhaften Hochrechnung ohnehin eine Neuberechnung der Rente vornehmen müsse und hierfür dann unter Verzicht auf eine Hochrechnung auch vor dem Hintergrund des Gedankens der Äquivalenz von Beitrag und Leistung die tatsächlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte heranziehen könne, vermag dies ebenfalls keine teleologische Reduktion zu begründen. Dass der Gesetzgeber die Regelung in § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI zur Disposition der Rentenversicherungsträger stellen und aufgrund der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme im Hochrechnungszeitraum im Ergebnis sogar niedrigere Rentenzahlungen wie im Fall des Klägers begründen wollte, behauptet auch die Beklagte nicht. Schließlich würde nach einer teleologischen Reduktion die Regelung des § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI in ihrem Anwendungsbereich weitgehend bedeutungslos. Die Tatbestandsvoraussetzung "bleibt (…) außer Betracht" kann daher nur im Sinne eines gesetzlich angeordneten umfassenden Korrekturausschlusses bei einer Abweichung der tatsächlich vom Versicherten erzielten beitragspflichtigen Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme im Hochrechnungszeitraum verstanden werden.

Das Urteil des BSG vom 16.11.1995 (4 RA 48/93 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1) steht dem nicht entgegen. Soweit das BSG dort ausgeführt hat, dass der Rentenversicherungsträger berechtigt ist, den Rentenzahlbetrag abzuändern, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt von dem durch den Arbeitgeber vorausbescheinigten abweicht (aaO - juris RdNr 18 ff), erging das Urteil zu der früheren Rechtslage (§ 123 Abs 1 AVG, entsprechend § 1401 Abs 1 RVO ; so bereits BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R - BSGE 110, 8 = SozR 4-2600 § 194 Nr 1, RdNr 56 f).

d) Die sich aus § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI ergebenden Rechtsfolgen des vom Rentenantragsteller gewählten Verfahrens der Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahme für die letzten drei Monate der Beschäftigung vor Rentenbeginn begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Die Regelung, wonach jedenfalls für diese Rente eine Neufeststellung aufgrund der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme im Hochrechnungszeitraum nicht erfolgen kann, kommt nur zur Anwendung, wenn der Versicherte eine gesonderte Meldung des Arbeitgebers und damit zugleich die Hochrechnung nach § 194 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB VI ausdrücklich beantragt hat. Die dazu ergangenen Regelungen dienen der Beschleunigung der Rentenberechnung und damit dem Interesse des Versicherten. Daher besteht ein hinreichender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, deren Altersrente anhand der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen berechnet werden (vgl bereits zur früheren Regelung in § 1401 Abs 1 Satz 4 RVO idF des Rentenreformgesetzes vom 16.10.1972 ≪BGBl I 1965≫ BSG Urteil vom 19.10.1977 - 4 RJ 151/76 - BSGE 45, 72 = SozR 2200 § 1401 Nr 1 - juris RdNr 19). Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt in den Fällen, in denen sich der Rentenantragsteller nach gehöriger Aufklärung in freier Wahl für ein solches Verfahren entschieden hat (vgl BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R - BSGE 110, 8 = SozR 4-2600 § 194 Nr 1, RdNr 34).

3. Die mit Bescheid vom 3.8.2017 vorgenommene Neufeststellung der Rentenhöhe ab dem 1.5.2016 und die insoweit erfolgte Rücknahme des Bescheids vom 24.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2017 ist ebenfalls rechtswidrig erfolgt.

Zwar hat die Beklagte ihre diesbezügliche Rücknahmeentscheidung rechtmäßig auf § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützt. Beim Bescheid vom 24.6.2016 handelt es sich um einen für den Kläger nicht begünstigenden Verwaltungsakt, weil die Beklagte der Rentenberechnung niedrigere persönlichen EP als im Bescheid vom 26.2.2016 zugrunde gelegt hat. Der im Bescheid vom 24.6.2016 ausgewiesene höhere monatliche Rentenzahlbetrag ergab sich lediglich aus der zum 1.7.2016 erfolgten Rentenanpassung. Der Bescheid vom 24.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2017 war - wie oben ausgeführt - auch bereits im Zeitpunkt seines Erlasses und damit von Anfang an rechtwidrig.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3.8.2017 ergibt sich hinsichtlich der Neufeststellung der Rente für die Monate Mai und Juni 2016 allerdings bereits aus der Bestandskraft des von der Beklagten insoweit nicht aufgehobenen Bescheids vom 26.2.2016. Die darin ursprünglich festgestellte Rentenhöhe wurde durch den Bescheid vom 24.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2017 nur für die Zukunft, dh erst ab dem 1.7.2016, zurückgenommen. Der weiteren Neufeststellung der Rente ab Juli 2016 steht die Regelung des § 70 Abs 4 Satz 2 SGB VI entgegen. Die Beklagte berechnete auch anlässlich der korrigierten Meldung des Arbeitgebers vom 19.9.2016 die Altersrente des Klägers anhand von EP, die aus dem im Hochrechnungszeitraum tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ermittelt wurden. Dies war - wie bereits ausgeführt - rechtlich nicht zulässig.

B. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstellen

  • Haufe-Index 17154621
  • SGb 2026, 103

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