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BFH Urteil vom 24.08.2006 - IX R 67/04 (NV) (veröffentlicht am 20.12.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Fördergrundbetrages

Leitsatz (NV)

Im Anwendungsbereich des bauordnungsrechtlichen Freistellungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist es für die Gewährung der Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG (Ökokomponente 1 und 2) ausreichend, wenn die Bauvorlagen vor dem 1. Februar 2002 bei der Baubehörde eingereicht worden sind.

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 3; EigZulG § 9 Abs. 4; EnEV § 19; EnEV § 20

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen 1 K 2027/03 EZ; EFG 2005, 259)

Tatbestand

I. Streitig ist die Gewährung der ökologischen Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG).

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten im Kalenderjahr 2002 ein, nach Maßgabe des § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungsfreies Einfamilienhaus.

Am 30. Januar 2002 reichten die Kläger die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde ein.

Die Kläger beantragten Eigenheimzulage einschließlich der ökologischen Zusatzförderungen für energiesparende Anlagen und für Niedrigenergiehäuser. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Eigenheimzulage ohne Gewährung der ökologischen Zusatzförderungen fest. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 259 veröffentlicht. In seiner Begründung führte das FG aus, dass im baugenehmigungsfreien Verfahren das Einreichen von Bauunterlagen als Beginn der Bauausführung i.S. des § 19 Satz 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl I 2001, 3085 ff.) anzusehen sei.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG) gerügt wird. Entgegen der Vorentscheidung sei die Fortgeltung der Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzVO) vom 16. August 1994 (BGBl I 1994, 2121), geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I 2001, 2785) durch § 19 EnEV ausgeschlossen. Denn für das genehmigungsfreie Bauvorhaben der Kläger seien die Bauunterlagen erst am 30. Januar 2002 eingereicht worden, so dass mit der Bauausführung nicht vor dem 1. Februar 2002 habe begonnen werden können. Auch seien Kläger und Bauamt stets davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen der EnEV zu entsprechen habe.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht die erhöhten Förderbeträge nach § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG gewährt.

1. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 EigZulG erhöht sich der Fördergrundbetrag (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) um 2 v.H., höchstens um 256 €, der Aufwendungen für den Einbau von Anlagen zur Wärmerückgewinnung, die den energietechnischen Voraussetzungen der WärmeschutzVO vom 16. August 1994 entsprechen (Ökokomponente 1). Für die Herstellung eines sog. Niedrigenergiehauses, dessen Jahres-Heizwärmebedarf den nach der WärmeschutzVO vom 16. August 1994 geforderten Wert um mindestens 25 v.H. unterschreitet, erhöht sich der Fördergrundbetrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 EigZulG um weitere 205 € (Ökokomponente 2).

Gemäß § 20 Abs. 2 EnEV ist die WärmeschutzVO mit Wirkung vom 1. Februar 2002 außer Kraft getreten. Die WärmeschutzVO gilt damit gemäß § 19 Satz 1 und Satz 3 EnEV letztmalig für die Errichtung eines Gebäudes, für das vor dem 1. Februar 2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist. Auf genehmigungs- und anzeigenfreie Bauvorhaben findet die WärmeschutzVO weiterhin Anwendung, wenn mit der Bauausführung vor dem 1. Februar 2002 begonnen wurde (§ 19 Satz 2 und Satz 3 EnEV).

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zu Recht das Einfamilienhaus der Kläger an den Vorgaben der WärmeschutzVO gemessen und die ökologischen Zusatzförderungen gewährt. Denn § 19 Satz 1 EnEV ist im Anwendungsbereich eines bauordnungsrechtlichen Freistellungsverfahrens dahingehend zu verstehen, dass es für die Fortgeltung der WärmeschutzVO vom 16. August 1994 ausreichend ist, wenn die Bauvorlagen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) vor dem 1. Februar 2002 bei der zuständigen Baubehörde eingereicht worden sind.

a) Bei der Auslegung einer Vorschrift ist der zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Normgebers zu ermitteln, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift gestellt ist. Nach dem Wortlaut des § 19 EnEV gelten die Anforderungen der EnEV nicht für Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige erstattet worden ist. Gleichfalls gelten die Bestimmungen der EnEV nicht für Bauvorhaben, die genehmigungs- und anzeigenfrei realisiert werden können, wenn mit der Bauausführung vor Inkrafttreten begonnen worden ist. In dieser Wortfassung kommt der Wille des Verordnungsgebers zum Ausdruck, die energietechnischen Anforderungen bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden und bei der baulichen oder anlagentechnischen Änderung bestehender Gebäude in einer einheitlichen Verordnung zum 1. Februar 2002 neu zu regeln. Zeitlich knüpft die Neuregelung an die --durch Bauantrag oder Bauausführung dokumentierte-- Entschlussfassung des Bauherrn an.

Nicht ausschließlich geregelt ist hingegen die Frage der erstmaligen Anwendung der EnEV, wenn das Bauvorhaben weder genehmigungsbedürftig i.S. des § 19 Satz 1 EnEV i.V.m. § 63 BauO NRW ist, noch gemäß § 19 Satz 2 EnEV i.V.m. § 65 BauO NRW ohne jegliches Zulassungsverfahren durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn --wie im Streitfall gemäß § 67 Abs. 1 BauO NRW-- bestimmte Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Baubehörde nur durch Einreichung der Bauvorlagen zur Kenntnis gebracht werden müssen (sog. Freistellungsverfahren). Im Unterschied zum Genehmigungsverfahren, das nach einer bauaufsichtlichen Prüfung in eine Genehmigungsentscheidung mündet, erfolgt im sog. Freistellungsverfahren weder eine Genehmigung noch eine sonstige Zulassung. Die geplanten Vorhaben werden der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn lediglich informatorisch zur Kenntnis gebracht (vgl. Jäde, Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht 1996, 241 ff., 246; Korioth, Die Öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1996, 665 ff.; Preschel, DÖV 1998, 45 ff.). Widerspricht das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist die Erschließung gesichert, so darf gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW mit der Bauausführung einen Monat nach Eingang der bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen begonnen werden, sofern die Gemeinde nicht vorher erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (Korioth, DÖV 1996, 665 ff.; Dürr/Middeke, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Rn. 222 ff.).

b) Da eine Regelung in § 19 EnEV für das bauordnungsrechtliche Freistellungsverfahren fehlt, ist die Vorschrift lückenhaft ("planwidrige Unvollständigkeit"; vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., 1983 S. 359, m.w.N.; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1983 II R 27/82, BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225, und vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BFHE 111, 329, BStBl II 1974, 295). Denn die Fassung der Übergangsvorschriften in § 19 EnEV orientiert sich an den entsprechenden Vorgängervorschriften in § 13 der WärmeschutzVO vom 16. August 1994 (BGBl I 1994, 2121) und vom 24. Februar 1982 (BGBl I 1982, 209). Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass die Bauordnungen der Bundesländer seit 1990 tiefgreifend novelliert worden sind. Auf dem Gebiet des privaten Wohnungsneubaus ist nunmehr das Freistellungsverfahren neben die herkömmlichen Baugenehmigungs- und Anzeigeverfahren getreten (Preschel, DÖV 1998, 45 ff.).

c) Diese planwidrige Lücke ist in der Weise zu schließen, dass die Einreichung von Bauunterlagen im Freistellungsverfahren dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder der Erstattung einer Bauanzeige i.S. des § 19 Satz 1 EnEV gleichsteht.

Die mit der EnEV verfolgte Zielrichtung, den Energiebedarf neu zu errichtender Gebäude zu senken und die energiesparrechtlichen Anforderungen im Gebäudebestand weiter zu entwickeln, bedeutet eine Verschärfung der energietechnischen Anforderungen der WärmeschutzVO vom 16. August 1994 (BRDrucks 194/01, 35 ff.). Diese gesteigerten Anforderungen sollen aber ausweislich der Verordnungsbegründung zu § 19 Satz 1 EnEV keine Änderung der Planunterlagen bedingen, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten der EnEV gestellt oder erstattet worden ist (BRDrucks 194/01, 65). Dann aber ist es allein folgerichtig, auch im Freistellungsverfahren die Geltung der EnEV in den Fällen auszuschließen, in denen die Bauvorlagen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) vor dem 1. Februar 2002 bei der Gemeinde eingereicht worden sind.

Dieses Ergebnis wird auch durch § 67 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW gestützt. Hiernach kann der Bauherr bereits bei der Vorlage der Bauunterlagen ausdrücklich bestimmen, dass diese im Falle der Erklärung der Gemeinde nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW als Bauantrag zu behandeln sind. Dies verdeutlicht, dass in Bezug auf die Dokumentation des Bauentschlusses Bauantrag und Vorlage der Bauunterlagen gleichwertig sind.

d) Die hiergegen vorgebrachten Einwände des FA greifen nicht durch. Denn weder kann die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Herstellung von Wohnungen nach Maßgabe des Eigenheimzulagengesetzes zu fördern, durch die Ausgestaltung des landesrechtlichen Bauordnungsrechts unterlaufen werden, noch ist es entscheidend, ob die Bausachverständigen und das Bauamt das Bauvorhaben der Kläger an den Anforderungen der EnEV gemessen haben.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1644272
  • BFH/NV 2007, 212
  • HFR 2007, 317
  • NWB 2007, 7

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