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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 28.04.2022 - 6 U 39/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein auf Verbot der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen gerichteter Unterlassungsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn das Geschäftsgeheimnis weder im Antrag genannt wird noch Aktenbestandteil geworden ist.

2. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GeschGehG können je nach den Umständen des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn die für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses handelnden Personen keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen haben und vertragliche Verschwiegenheitsklauseln unwirksam sind.

3. Ein allein im Individualinteresse des Rechtsverletzers ausgeübtes "Whistleblowing" begründet kein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Geschäftsgeheimnisses i. S. d. § 5 GeschGehG.

 

Normenkette

GeschGehG § 2 Abs. 1 Buchst. b, §§ 5-7; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.06.2021, Az. 2 O 17/21, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften bieten Immobilienbewertungen für die Kreditwirtschaft an. Im Jahr 2009 gründeten sie auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages (Anl...

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