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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 25.06.1982 - 6 RE-Miet 1/82

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Verfahrensgang

AG Neumünster (Aktenzeichen 8 C 254/81)

LG Kiel (Aktenzeichen 1 S 226/81)

 

Tenor

Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten bewohnten aufgrund des Formularmietvertrages vom 29. März 1979 eine von den Rechtsvorgängern der Klägerin gemietete Wohnung. § 23 Ziffer 1 des Mietvertrages sieht vor, daß mehrere Personen als Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften. Nach Ziffer 4 der genannten Bestimmung gilt Entsprechendes für Ehegatten.

Die Beklagte zu 2) (im folgenden Beklagte) zog anläßlich eines Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten zu 1) im September 1980 aus der Wohnung aus, teilte dies im Dezember 1980 der Klägerin mündlich mit und brachte durch Schreiben vom 1. Januar 1981 zum Ausdruck, endgültig aus dem Mietverhältnis ausscheiden zu wollen.

Mit Anwaltschreiben vom 14. Januar 1981 kündigte die Klägerin den Beklagten das Mietverhältnis fristlos wegen unstreitigen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung der Wohnung bis zum 24. Januar 1981.

Mit der am 4. März 1981 zugestellten Klage hat die Klägerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Herausgabe der zu räumenden Wohnung in Anspruch genommen.

Am 27. März 1981 räumte auch der beklagte Ehemann die Wohnung. Die Klägerin, die am Gleichen Tage die Schlüssel zurückerhielt, hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und begehrt nunmehr die Verurteilung der Beklagten in die Kosten.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung geltend gemacht, daß der Räumungsklage das Rec...

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