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Sächsisches OVG Beschluss vom 23.03.1999 - P 5 S 15/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Manteltarifvertrag „Waldarbeiter”. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Unterbrechung der Arbeiten. Mitwirkungsrecht. Anhörungsrecht. Informationsrecht. Feststellung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Vollzug des § 62 Satz 1 MTW-O, wonach das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters ohne besondere Kündigung mit dem Eintritt der Unterbrechung der Arbeiten als beendet gilt, hat die Personalvertretung weder Mitwirkungsrechte nach §§ 78, 77 Nr. 1 SächsPersVG noch ein Anhörungsrecht nach § 73 Abs. 5 SächsPersVG.

2. Die Personal Vertretung hat aber in der Regel einen Anspruch darauf, vor der entsprechenden Anordnung des Forstamtsleiters darüber informiert zu werden, dass infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer Umstände die Arbeiten unterbrochen werden.

 

Normenkette

SächsPersVG § 2 Abs. 1, § 73 Abs. 5, § 77 Nr. 1, §§ 78, 80 Abs. 1 Nr. 1; MTW-O §§ 57, 62

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Beschluss vom 04.04.1997; Aktenzeichen PL 9 K 320/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. April 1997 – PL 9 K 320/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 62 des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den Manteltarifvertrag „Waldarbeiter” (MTW-O) vom 5.4.1991 Beteiligungsrechte zustehen. Die Sätze 1 und 2 des § 62 MTW-O lauten:

„Wird infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände die Weiterführung der Arbeiten unmöglich und werden deshalb die Arbeiten unterbrochen, gilt das Arbeitsverhältnis ohne...

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