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Sächsisches FG Urteil vom 31.03.2004 - 7 K 655/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Raum im Keller des vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhauses ist zwar grundsätzlich der häuslichen Sphäre zuzurechnen. Wird dieser Raum jedoch ausschließlich als Lager beruflich genutzt, so ist er seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.

2. Alleine der Umstand, dass in einem als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum auch betrieblich verwendete Gegenstände gelagert werden, kann die Funktion des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht überlagern. Er ist mithin seiner Funktion nach ein häusliches Arbeitszimmer, so dass der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf 2.400 DM zu begrenzen ist.

 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen X R 1/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kellerraum eines Einfamilienhauses, der sowohl als Büroraum als auch als Lagerraum genutzt wird, als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen ist.

Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handelsvertretung für Werbe- und Dekorationsmittel, Preisauszeichnungssysteme, Etiketten, Verpackungsmittel etc.) und aus freiberuflicher Tätigkeit (Gynäkologin). Im Keller des Wohnhauses der Kläger befindet sich ein ca. 35m² großer Raum, der vom Kläger nach seinen Angaben sowohl als Lagerraum für sein Warensortiment (25m²) als auch als Arbeitszimmer zur Durchführung administrat...

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