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Saarländisches OLG Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.05.2016; Aktenzeichen 8 O 104/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin die gegen die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in dem Urteil des LG Saarbrücken vom 4.5.2016 - 8 O 104/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.293,57 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hatte von der Beklagten zu 1 als Fahrerin und von der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls am 5.10.2015 in H. in Höhe von insgesamt 6.824,57 EUR nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Anwaltsschreiben vom

6. bzw. 20.10.2015 unter Fristsetzung jeweils zum 5.11.2015 verlangt (Bl. 33 f., 35 d.A.). Mit Antwortschreiben vom 23.10.2015 erklärte die Beklagte zu 2, es liege eine Schadenanzeige der Beklagten zu 1 vor, in der diese die Klägerin als Mitverursacherin angebe. Die Beklagte zu 2 habe deshalb die amtliche Ermittlungsakte angefordert, sobald diese vorliege, komme sie unaufgefordert auf die Sache zurück.

Nach Einreichung der Klageschrift vom 28.10.2015 über eine Hauptforderung von 6.824,57 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - die im Klageantrag zu 2 nicht beziffert, aber in der Klagebegründung mit 650,34 EUR berechnet sind - beim LG Saarbrücken am 29.10.2015 (Bl. 1 d.A.) hat die Klägerin auf die Kostenrechnung des LG vom 3.11.2015 am 10.11.2015 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt (Bl. I d.A.), woraufhin die Klage der Beklagten zu 1 am 18.11.2015 (Bl. 38 d.A. Rücks.) und der Beklagten zu 2 am 20.11.2015 (Bl. 39 d.A. Rücks.) zugestellt worden ist. Die Beklagte zu 2 hat gemäß Schreiben an ...

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