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OLG Stuttgart Urteil vom 21.05.2007 - 5 U 201/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird für den Kauf von Eigentumswohnungen in einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage mit "exklusive Eigentumswohnungen" und "Maßstab für Traum-Wohnungen" geworben, so darf der Erwerber erwarten, dass eine Trittschalldämmung erreicht wird, die den Vorgaben des Beiblatts 2 zur DIN 4109 (Stand: 1989) und der Schallschutzstufe 2 nach dem Entwurf der DIN 4109 - 10 (Juni 2000) entspricht.

2. Ist dies nicht der Fall, hat der Erwerber auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft einen individuellen Anspruch auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 31.10.2006; Aktenzeichen 20 O 606/2004)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 31.10.2006 - 20 O 606/04 - wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor Ziff. 1. wie folgt präzisiert wird:

Die Beklagte wird verurteilt, im Gebäude W in B durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in der Wohnung Nr. 4 (1. Stock links) bzgl. des Schallschutzes der Wohnungstrenndecke zur darüber liegenden Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens 46 dB erreicht wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Bauträgerin, die Beseitigung von behaupteten Schallschutzmängeln einer Eigentumswohnung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.7.2000 (Anlage B 1) verpflichtete sich die Beklagte ggü. den Eltern des Klägers, eine Eigentumswohnung mit 3 ½ Zimmern und einer Wohnfläche von ca. 93 m3 in der von ihr noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage in B., nach den am 2.6.1999 baurechtlich genehmi...

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