Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht ggü. Kleinkindern im Treppenhaus eines Gerichtsgebäudes
Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 30.05.2003; Aktenzeichen 4 O 9/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des LG Ulm vom 30.5.2003 (Aktenzeichen 4 O 9/03) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: bis 3.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der zum Unfallzeitpunkt 2-jährige Kläger hielt sich am 11.6.2002 in Begleitung seiner Eltern, die an einer Verhandlung als Zuhörer teilnehmen wollten, im Gebäude des AG E. auf. Im Treppenhaus stürzte der Kläger zwischen den Pfosten des hölzernen Geländers hindurch ca. 2,5 m tief auf den Steinboden und erlitt u.a. Kopfverletzungen. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des LG verwiesen.
Das LG Ulm hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er macht geltend, es liege eine Verletzung des § 4 Abs. 4 LBO/AVO vor, da es sich beim Treppenhaus des AG E. um eine Fläche handle, auf welcher i.d.R. mit der Anwesenheit von Kindern bis zu 6 Jahren gerechnet werden müsse, da Eltern häufig ihre Kinder zu Gerichtsterminen mitnähmen. Des weiteren sei auch eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
1. Das Urteil des LG Ulm, Aktenzeichen 4 O 9/03 vom 30.5.2003 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Hand seiner gesetzlichen Vertreter ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.
3. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund des Vor...